Beschluss vom 16.12.2004 -
BVerwG 8 B 63.04ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B8B63.04.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 8 B 63.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B8B63.04.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 63.04
- VG Frankfurt/Oder - 21.04.2004 - AZ: VG 6 K 1817/97
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. April 2004 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 38 271 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Dies ist in dem Beschluss des Senats vom 5. November 2004 (BVerwG 8 PKH 8.04 ), mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, im Einzelnen begründet worden. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.