Beschluss vom 16.04.2002 -
BVerwG 1 B 100.02ECLI:DE:BVerwG:2002:160402B1B100.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 100.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:160402B1B100.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 100.02

  • Bayerischer VGH München - 21.01.2002 - AZ: VGH 25 B 01.31492

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob die vom Berufungsgericht für den Fall des Klägers vertretene Auffassung, dass ihm bei der Abschiebung in sein Heimatland Togo trotz der von ihm vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten
(aktive Teilnahme an Demonstrationen, insbesondere bei der EXPO 2000, Veranstaltungen und Kampagnen exilpolitischer Organisationen, Mitgliedschaft in ARBALO e.V. zuletzt als Präsident der Sektion W., Mitinitiator und Mitherausgeber einer Exilpublikation, Mitunterzeichner einer Petition an die Europäische Kommission, die auch an die togoische Botschaft übersandt wurde)
weder politische Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu befürchten habe noch Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen,
"auch in Zukunft in ähnlich gelagerten Fällen aufrecht zu erhalten ist, wenn die exilpolitische Betätigung eines Antragstellers aus Togo sich im Ausmaß von der anderer togoischer Asylbewerber unterscheidet, und der Antragsteller sich damit nicht doch als wichtiger oder prominenter Gegner des Staatspräsidenten Eyadema profiliert habe".
Damit wird eine konkrete klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt. Ob dem Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in sein Heimatland Gefahren drohen, die eine politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG darstellen oder die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG erfüllen, hängt - neben anderen tatsächlichen und rechtlichen Fragen - vor allem davon ab, ob ihm nach der dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und der daraus abgeleiteten Gefahrenprognose entsprechende Verfolgungsgefahren tatsächlich drohen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof für den Kläger aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung und unter Berücksichtigung der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten ausdrücklich verneint (vgl. BA S. 5 f.). In Wahrheit nur gegen diese Würdigung wendet sich die Beschwerde, ohne eine bestimmte Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung der Abschiebungsschutzbestimmungen des § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG zu benennen und zu erläutern. Weder damit noch mit der konstruierten Frage nach der Übertragbarkeit der Subsumtion im vorliegenden Einzelfall auf andere "ähnliche" Einzelfälle lässt sich eine Grundsatzrüge begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.