Beschluss vom 16.02.2010 -
BVerwG 6 B 11.10ECLI:DE:BVerwG:2010:160210B6B11.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.02.2010 - 6 B 11.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:160210B6B11.10.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 11.10
- Hessischer VGH - 26.10.2009 - AZ: VGH 8 B 2822/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2009 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.