Beschluss vom 16.02.2010 -
BVerwG 6 B 11.10ECLI:DE:BVerwG:2010:160210B6B11.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2010 - 6 B 11.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:160210B6B11.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 11.10

  • Hessischer VGH - 26.10.2009 - AZ: VGH 8 B 2822/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2009 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 16.03.2010 -
BVerwG 6 B 14.10ECLI:DE:BVerwG:2010:160310B6B14.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 6 B 14.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:160310B6B14.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 14.10

  • Hessischer VGH - 26.10.2009 - AZ: VGH 8 B 2822/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 B 11.10 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) hat keinen Erfolg.

2 Der Antragsteller hält seine Beschwerde, die der Senat mit Beschluss vom 16. Februar 2010 verworfen hat, weiterhin für zulässig. Er hat nicht aufgezeigt, dass der Senat in dem Beschluss vom 16. Februar 2010 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 02.06.2010 -
BVerwG 6 B 28.10ECLI:DE:BVerwG:2010:020610B6B28.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.06.2010 - 6 B 28.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:020610B6B28.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 28.10

  • Hessischer VGH - 26.10.2009 - AZ: VGH 8 B 2822/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Nach dem Vortrag des nicht entsprechend § 67 Abs. 4 VwGO vertretenen Antragstellers kommt ein Wiederaufnahmegrund nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO nicht ernsthaft in Betracht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

3 Der Senat wird weitere Anträge des Antragstellers, die sich auf das diesem Verfahren zu Grunde liegende wahlrechtliche Anliegen des Antragstellers beziehen, nicht mehr bescheiden.