Beschluss vom 15.02.2007 -
BVerwG 5 B 127.06ECLI:DE:BVerwG:2007:150207B5B127.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.02.2007 - 5 B 127.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:150207B5B127.06.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 127.06
- Niedersächsisches OVG - 18.08.2006 - AZ: OVG 4 LC 98/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. August 2006 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) der Berufungsentscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2006 - BVerwG 5 C 13.05 - juris (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) liegt nicht vor.
2 Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 5 B 117.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.