Beschluss vom 13.03.2009 -
BVerwG 2 A 4.08ECLI:DE:BVerwG:2009:130309B2A4.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.03.2009 - 2 A 4.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:130309B2A4.08.0]
Beschluss
BVerwG 2 A 4.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2009
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23 350 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte aufzugeben, da der Ausgang des Verfahrens offen war.
3 Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sich dieser nicht durch Anträge am Kostenrisiko beteiligt hat.
4 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.