Beschluss vom 10.07.2007 -
BVerwG 4 BN 26.07ECLI:DE:BVerwG:2007:100707B4BN26.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.07.2007 - 4 BN 26.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:100707B4BN26.07.0]
Beschluss
BVerwG 4 BN 26.07
- VGH Baden-Württemberg - 07.03.2007 - AZ: VGH 3 S 2242/05
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2 1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
3 1.1 Der Antragsteller rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem mit dem Normenkontrollantrag gestellten Antrag, ihm die Akten der Antragsgegnerin zur Einsicht zu übersenden, nicht entsprochen habe.
4 Wie sich der Sitzungsniederschrift entnehmen lässt, ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung auf seine Rüge hin angeboten worden, die Sitzung zu unterbrechen, damit er Akteneinsicht nehmen könne, woraufhin er erklärt hat, er verzichte auf die Einsicht. Angesichts dieses ausdrücklichen Verzichts liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorträgt, ein „verbales Angebot“ zur Akteneinsicht bzw. Vertagung sei in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt, muss er sich an den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift festhalten lassen. Von der Möglichkeit der Protokollberichtigung hat er nicht Gebrauch gemacht. Auch verkennt der Antragsteller, dass es nicht Sache des Verwaltungsgerichtshofs ist, ihm eine Vertagung der Sache anzubieten, sondern er es in der Hand gehabt hätte, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
5 1.2 Einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz hat die Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Sie zeigt nicht - wie dies erforderlich wäre (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 261 = NJW 1997, 3328) - auf, wie der Verwaltungsgerichtshof die von ihr benannten Tatsachen hätte aufklären und warum sich dem Verwaltungsgerichtshof die Erforderlichkeit dieser Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen sollen. Die Verfahrensakte zum Bebauungsplan hat dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegen. Dass er den Akteninhalt nicht in der vom Antragsteller für richtig gehaltenen Weise gewürdigt hat, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen; mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich - und so auch hier - ein Verfahrensmangel nicht begründet werden (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).
6 2. Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1987 (BVerwG 8 C 4.86 - BVerwGE 78, 266) genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Die Beschwerde bezeichnet nicht, mit welchem abstrakten Rechtssatz der Verwaltungsgerichtshof von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf das dieser in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich Bezug nimmt (UA S. 18), abgewichen sein sollte.
7 3. Die Rechtssache hat schließlich nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Sie möchte in einem Revisionsverfahren bestätigt wissen, dass die Gemeinde in dem Fall, dass ausschließlich sie es in der Hand hat, die öffentlich-rechtliche Erschließung zu sichern, sie dieser Pflichtaufgabe auch dann nicht entledigt wird, wenn sie sich der Grundstücke entäußert, es sei denn, dass bei der Veräußerung die öffentliche Erschließung zumindest anhand einer Baulast abschließend geklärt ist. Die Frage, ob diese Rechtsauffassung zutrifft, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Frage setzt voraus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, die öffentlich-rechtliche Erschließung des Flurstücks 2666 zu sichern. Eine solche Verpflichtung hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch verneint (UA S. 18 f.). In Bezug auf die hierfür gegebene Begründung zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.