Beschluss vom 09.03.2010 -
BVerwG 6 B 13.10ECLI:DE:BVerwG:2010:090310B6B13.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.03.2010 - 6 B 13.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:090310B6B13.10.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 13.10
- OVG Berlin-Brandenburg - 02.02.2010 - AZ: OVG 11 N 44.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Februar 2010 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.