Verfahrensinformation

In dem Verfahren geht es um die Auslegung einer Vorruhestandsregelung für in den Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Bundesbahn und Bundespost beschäftigte Beamte (§ 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen - BEDBPStruktG).


Der Kläger ist Posthauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Deutschen Post AG. Er ist bei einer Niederlassung mit Aufgaben der Verkehrsmengeneingabe und dem Entwurf von Begehungsplänen betraut, ohne dass ihm ein dauerhafter Arbeitsposten zugewiesen ist. Sein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach der genannten Norm ist abgelehnt worden.


Das Bundesverwaltungsgericht wird insbesondere zu klären haben, welche Anforderungen an die „betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange“ zu stellen sind, die einem Antrag auf Vorruhestand eines solchermaßen beschäftigten Beamten entgegengehalten werden können.


Beschluss vom 09.03.2010 -
BVerwG 6 B 13.10ECLI:DE:BVerwG:2010:090310B6B13.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2010 - 6 B 13.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:090310B6B13.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 13.10

  • OVG Berlin-Brandenburg - 02.02.2010 - AZ: OVG 11 N 44.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Februar 2010 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.