Beschluss vom 04.04.2003 -
BVerwG 5 B 27.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B5B27.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.04.2003 - 5 B 27.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B5B27.03.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 27.03
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 12.09.2001 - AZ: OVG 2 L 46/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2001 und wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Dem Kläger ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse war er ohne Verschulden verhindert, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Nachdem ihm durch Beschluss vom 27. Januar 2003, zugestellt am 6. Februar 2003, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet war, hat er durch den ihm beigeordneten Rechtsanwalt am 20. Februar 2003, und damit nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht binnen zwei Wochen, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beschwerde hat der Kläger durch seinen beigeordneten Rechtsanwalt am
6. März 2003, und damit fristgerecht innerhalb eines Monats begründet.