Beschluss vom 01.02.2010 -
BVerwG 5 B 68.09ECLI:DE:BVerwG:2010:010210B5B68.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 01.02.2010 - 5 B 68.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:010210B5B68.09.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 68.09
- VG Dresden - 23.09.2009 - AZ: VG 6 K 791/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. September 2009 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 9. Dezember 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Darüber hinaus ist sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.