Urteil vom 09.11.2023 -
BVerwG 2 WD 1.23ECLI:DE:BVerwG:2023:091123U2WD1.23.0

Disziplinarische Höchstmaßnahme bei außerdienstlichen Straftaten im Rahmen der Parteienfinanzierung

Leitsätze:

1. Betrügt ein Soldat im Rahmen seiner außerdienstlichen Tätigkeit für eine Partei den Präsidenten des Deutschen Bundestags durch Abgabe eines unrichtigen Rechenschaftsberichts und schädigt er dadurch das Vermögen politischer Parteien erheblich, bildet die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

2. Bei singulären Fallgestaltungen orientiert sich die Festlegung des Ausgangspunkts der Zumessungserwägungen an Art und Schwere der am stärksten ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung.

  • Rechtsquellen
    SG § 17 Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2
    WDO § 38 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und 2
    StGB §§ 21, 263, 266
    PartG 2004 § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
    WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2b

  • TDG Nord 5. Kammer - 15.09.2021 - AZ: N 5 VL 14/17

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 09.11.2023 - 2 WD 1.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:091123U2WD1.23.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 1.23

  • TDG Nord 5. Kammer - 15.09.2021 - AZ: N 5 VL 14/17

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. November 2023, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant i.G. Claßen und
ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Givens,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwältin ...
als Verteidigerin,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 15. September 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

I

1 Das disziplinargerichtliche Berufungsverfahren betrifft im Wesentlichen den Vorwurf des außerdienstlichen Betrugs und der Untreue im Rahmen der Parteienfinanzierung.

2 1. Der ... geborene frühere Soldat ist Berufssoldat. ... wurde er zum Hauptfeldwebel befördert. Er war zuletzt als Stabsdienstfeldwebel im Vorzimmer des Befehlshabers des ...kommandos eingesetzt. Nach einer Durchsuchung des Vorzimmers sowie der Privatwohnung des früheren Soldaten am 25. November 2009 wurde er vorübergehend zum ...amt kommandiert, wo er krankheitsbedingt kaum Dienst leistete. Zum Ende September 2012 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

3 2. Der disziplinarisch nicht vorbelastete frühere Soldat ist seit ... verheiratet. Er hat einen ... geborenen Sohn mit seiner früheren Lebensgefährtin, gegenüber dem er nicht mehr unterhaltspflichtig ist. Er verdient nach seinen Angaben als Mitinhaber einer Baufirma monatlich etwa 3 834 € und bezieht eine private Dienstunfähigkeitsrente von monatlich etwa 550 €. Sein Ruhegehalt wird seit April 2022 mangels Einkommensnachweisen einbehalten. Seine Ehefrau erhält als Lehrerin monatlich mehr als 3 000 € netto.

4 3. Der frühere Soldat war ehrenamtlich in der ...Partei Deutschlands aktiv. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde er wie folgt angeschuldigt:
"1. Der frühere Soldat hat in ... unter Ausnutzung seiner Ämter als Vorsitzender der ...Partei des Landesverbandes ... und Schatzmeister sowie kommissarischer Vorsitzender des Stadtverbandes ... der ...-Partei Deutschland und der entsprechenden Kontovollmachten im Zeitraum vom 4. Juni 2007 bis zum 22. Oktober 2009 in insgesamt mindestens 33 Fällen Zahlungen in Höhe von insgesamt 152.973,04 Euro von den Konten der ...-Partei auf die Privatkonten von seinem zur Tatzeit minderjährigen Sohn ..., seiner Lebensgefährtin ... und dem Geschäftsführer der ...-Partei ... unter dem jeweiligen Verwendungszweck 'Kostenerstattung' oder 'Honorare' getätigt, ohne dass diesen Zahlungen ein Anspruch zu Grunde lag, und im Anschluss sämtliche Gelder, mit der Ausnahme von 10.000,00 Euro, die er für seinen eigenen Lebensunterhalt behielt, als fiktive Spenden oder Mitgliedsbeiträge unter Ausstellung fingierter Anträge, Spendenbescheinigungen und Rechnungen wieder auf die Parteikonten zurückgeleitet, um höhere, wenngleich ungerechtfertigte Zuschüsse aus der staatlichen Parteienfinanzierung zu erhalten.
Er fügte aufgrund der Überschreitung der Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung für die betreffenden Jahre nicht der Bundesrepublik Deutschland, sondern den anderen anspruchsberechtigten Parteien einen Vermögensschaden in Höhe von insgesamt mindestens 10.000,00 Euro zu.
2. Der frühere Soldat eignete sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 25. November 2009 drei im Eigentum der Bundeswehr stehende Pistolenpatronen Kaliber 9 mm, Luger und 69 im Eigentum der Bundeswehr stehende Manöverpatronen, Kaliber 7,62 x 51 mm, DM 58A1 an, obwohl ihm die Eigentumsverhältnisse bewusst waren, er zumindest hätte wissen können und müssen, dass diese Gegenstände im Eigentum der Bundeswehr standen.
3. Der frühere Soldat bewahrte die unter 2. genannten Gegenstände zumindest am 25. November 2009 unsachgemäß in einer unverschlossenen Holzkiste im Flur seines Hauses ..., welches er unter anderem mit seinem 15-jährigen Sohn bewohnte, auf, obwohl er wusste, zumindest jedoch hätte wissen können und müssen, dass sowohl der Besitz ohne waffenrechtliche Erlaubnis als auch die unsachgemäße Lagerung verboten waren.
4. [...]
5. Der frühere Soldat reichte am 28. Januar 2013 bei dem Finanzamt in ... eine Einkommensteuer-Erklärung für das Jahr 2011 ein, ausweislich derer er keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hatte, obwohl er wusste, dass er seine Einkünfte in Höhe von 16.150,00 Euro aus selbstständiger Tätigkeit hätte angeben müssen. Durch sein Handeln hinterzog er für das Jahr 2011 Einkommensteuer in Höhe von 5.509,00 Euro zum eigenen Vorteil."

5 Zuvor war das Strafverfahren hinsichtlich der Entwendung von Bundeswehrmunition (Anschuldigungspunkt 2) wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 154a Abs. 1, § 154 StPO und hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Munition (Anschuldigungspunkt 3; Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG) vom Amtsgericht ... mit Beschluss vom 21. Juni 2010 nach Erfüllung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt worden. Im Strafverfahren hinsichtlich der Steuerhinterziehung (Anschuldigungspunkt 5) verhängte es mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. Dezember 2015 gegen den früheren Soldaten wegen Steuerhinterziehung eine Geldstrafe. Im Strafverfahren zum Anschuldigungspunkt 1 verurteilte das Amtsgericht ... den früheren Soldaten mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Februar 2016 wegen Untreue in 33 Fällen sowie Betrugs in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PartG unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl zu einer zehnmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung und legte ihm eine Geldbuße von 1 200 € auf. In einem zivilrechtlichen Verfahren des Landesverbandes ... der ...-Partei gegen ihn wurde am 9. November 2012 vor dem Landgericht ... ein Vergleich geschlossen, wonach er dem Landesverband 10 000 € zurückzahlen musste.

6 4. Das Truppendienstgericht hat dem früheren Soldaten mit Urteil vom 15. September 2021 das Ruhegehalt aberkannt. Es hat den Anschuldigungspunkt 4 ausgeklammert und die übrigen Anschuldigungen als erwiesen angesehen.

7 Mit den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 habe der damals aktive Soldat ein Dienstvergehen begangen. Er habe jeweils vorsätzlich zumindest seine inner- oder außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Das Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer, zumal der frühere Soldat als Hauptfeldwebel Vorgesetzter gewesen sei. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit bestünden nicht. Das unter Punkt 5 angeschuldigte Verhalten des früheren Soldaten im Ruhestand gelte nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG als Dienstvergehen.

8 Schwerpunkt der Pflichtverletzungen seien die Taten im Zusammenhang mit der Parteienfinanzierung (Anschuldigungspunkt 1). Bei strafbaren Verfehlungen gegen Eigentum und Vermögen Dritter sei bei gewichtigen Erschwernisgründen im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine reinigende Disziplinarmaßnahme. Solche Erschwernisgründe lägen vor. Denn der veruntreute Gesamtbetrag sei fünfstellig, stamme aus zahlreichen Tathandlungen und der frühere Soldat habe sich um 10 000 € bereichert. Die Unterschlagung und die unsachgemäße Aufbewahrung der Munition sowie die Steuerhinterziehung verlangten im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ebenfalls jeweils eine Dienstgradherabsetzung.

9 Auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen sei zur Höchstmaßnahme überzugehen. Schon für den Anschuldigungspunkt 1 ergebe sich diese Notwendigkeit daraus, dass der frühere Soldat gezielt gegen § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PartG verstoßen habe. Wenn ein Soldat durch Straftaten aktiv in den politischen Willensbildungsprozess eingreife und die Chancengleichheit der Parteien zugunsten seiner Partei beeinflusse, könne dies nur mit der Höchstmaßnahme angemessen geahndet werden. Zudem zeige die Einkommensteuerhinterziehung, dass sich der frühere Soldat durch Straf- und Disziplinarverfahren nicht von erneuten Pflichtverstößen abhalten lasse.

10 5. Der frühere Soldat hat gegen das Urteil Berufung mit dem Ziel einer milderen Disziplinarmaßnahme eingelegt. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass durch die Untreuetaten keine Vermögensnachteile beim Dienstherrn, sondern nur bei anderen politischen Parteien entstanden seien. Er habe nicht geplant, sich mit diesen Taten um 10 000 € zu bereichern, sondern habe den Überblick verloren. Bei der Einreichung des unrichtigen Rechenschaftsberichts habe er Gewinne für die ...-Partei erwirtschaften wollen und er habe angenommen, damit niemandem zu schaden. Wie die Munition in seine Wohnung gelangt sei, wisse er nicht mehr. Als sie dort bei der Durchsuchung gefunden worden sei, habe er sich schon nicht mehr an den Besitz der Patronen erinnern können. Das Einkommensteuerdelikt könne ihm nicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG als Dienstvergehen angelastet werden, weil er es erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand begangen habe und weil seine Wiederverwendung ohnedies infolge seiner Dienstunfähigkeit seit mehr als fünf Jahren ausgeschlossen sei.

11 Die falschen Angaben in der Steuererklärung beruhten auf einer Überforderung, nicht auf Habgier. Er habe sich nicht in der Lage gesehen, sich mit der Steuererklärung geistig auseinanderzusetzen, was für Betroffene von Depressionen und Burnout typisch sei. Er leide unter anderem an chronischen Schmerzen und schwerwiegenden Depressionen. Nach einem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 18. März 2014 habe er bereits zu den Tatzeitpunkten erhebliche gesundheitliche Einschränkungen gehabt. Zwar habe er gewusst, dass sein Verhalten falsch gewesen sei. Er sei aber nicht in der Lage gewesen, entsprechend zu handeln.

12 Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft tritt der Berufung entgegen und hält die Höchstmaßnahme für tat- und schuldangemessen.

13 6. Dem früheren Soldaten ist in Bezug auf die Überschreitung der Berufungsfrist mit Beschluss des Senats vom 15. März 2022 (2 WDB 2.22 ) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, auf die im Berufungsverfahren eingeführten Beweismittel sowie auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

II

14 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da sie in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Danach ist eine Aberkennung des Ruhegehalts angemessen, ohne dass der vom Truppendienstgericht ausgeklammerte Anschuldigungspunkt 4 gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 WDO wieder einzubeziehen ist.

15 1. Die Anschuldigungspunkte 1 bis 3 und 5 sind vollumfänglich erwiesen.

16 a) Dass der frühere Soldat in insgesamt 33 Fällen - wie unter Punkt 1 angeschuldigt - von den Konten der ...-Partei insgesamt 153 973,04 € auf die Konten seines minderjährigen Sohnes, seiner früheren Lebensgefährtin und eines Bekannten ohne Rechtsgrund umgelenkt und mit Ausnahme von 10 000 € als "Spenden" und "Mitgliederbeiträge" rückgebucht hat, um anschließend für die ...-Partei durch Einreichung eines unrichtigen Rechenschaftsberichts überhöhte Zuschüsse aus der Parteienfinanzierung zu erhalten, wurde vom früheren Soldaten weitgehend eingeräumt. Diese Tatsachen sind auch im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 23. Februar 2016 festgestellt und wirksam angeschuldigt worden. Dabei sind auch die in der Anschuldigungsformel nicht genannten Überweisungen auf das Konto des früheren Soldaten und die nicht explizit erwähnte Einreichung des unrichtigen Rechenschaftsberichts der ...-Partei mitangeschuldigt worden. Dies folgt aus dem der Erläuterung dienenden wesentlichen Ermittlungsergebnis, in dem die diesbezüglichen Feststellungen aus dem Strafurteil zitiert werden und das zur Auslegung der Anschuldigung heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - juris Rn. 23 m. w. N.).

17 Die strafgerichtlichen Feststellungen sind für das Disziplinarverfahren nach § 123 Satz 3 i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO bindend. An ihrer Richtigkeit bestehen keine hinreichenden Zweifel, die Anlass für einen Lösungsbeschluss gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO geben würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2021 ‌- 2 WD 14.20 - juris Rn. 20 m. w. N.). Dies gilt auch hinsichtlich des vom früheren Soldaten erhobenen Einwands, er habe hinsichtlich der 10 000 € nicht eigennützig gehandelt. Denn nach den strafgerichtlichen Feststellungen hat er diese Summe für den eigenen Lebensunterhalt verbraucht. Außerdem hat er vor dem Truppendienstgericht und in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt, sich für die 10 000 € private Gegenstände, unter anderem drei Laptops, gekauft zu haben. Dass er diese Laptops nach seiner Einlassung auch für Parteiarbeit nutzte, ändert nichts daran, dass er sie für sich selbst erwarb und hinsichtlich dieser 10 000 € eigennützig handelte.

18 Soweit er im disziplinargerichtlichen Berufungsverfahren vorgetragen hat, hinsichtlich dieser Summe den Überblick verloren zu haben, vermag dies die Bindungswirkung des Strafurteils hinsichtlich des Tatvorsatzes nicht zu erschüttern. Der frühere Soldat hat laut Sitzungsprotokoll in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung am 23. Februar 2016 erklärt, die Ein- und Auszahlungen seien immer zeitnah passiert. Seien 1 000 € auf sein Konto eingezahlt worden, habe er das Geld sofort zurückgezahlt. Er habe immer einen Überblick darüber gehabt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Höhe des Geldbetrages ist die nunmehrige Einlassung als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten.

19 b) Die Anschuldigungspunkte 2 und 3 hat der frühere Soldat ebenfalls in objektiver Hinsicht eingeräumt. Dass er Bundeswehrmunition - wie angeschuldigt - zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 25. November 2009 mit nach Hause genommen hat, folgt daraus, dass der frühere Soldat seit dem 1. Juli 1994 bei der Bundeswehr diente und die Durchsuchung, bei der die Munition in seinem Haus gefunden wurde, am 25. November 2009 stattfand. In subjektiver Hinsicht hat der frühere Soldat sich die Patronen wissentlich und willentlich mit Zueignungsabsicht angeeignet und sie bis zur Durchsuchung auch wissentlich und willentlich besessen. Angesichts der großen Anzahl von Patronen, der Größe der von der Bundeswehr stammenden Holzkiste und dem Fundort im Flur des Hauses ist es ausgeschlossen, dass der frühere Soldat die Munition unbewusst an sich genommen und deren Besitz vergessen hätte.

20 c) Auch die unter Punkt 5 angeschuldigte Verletzung einkommensteuerlicher Pflichten ist erwiesen. Dies folgt aus den entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl vom 14. Dezember 2015, die der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach § 84 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 2 WD 22.20 - juris Rn. 13 m. w. N.). Der frühere Soldat hat in objektiver Hinsicht eingeräumt, dass er während seiner Krankheitszeit im Jahr 2011 für die Firma seines Nachbarn im Home-Office tätig geworden ist, dafür Honorarzahlungen von insgesamt 16 150 € erhalten und diese bei der Einkommensteuererklärung im Jahr 2013 nicht angegeben hat. In subjektiver Hinsicht ist anzunehmen, dass der frühere Soldat wissentlich und willentlich handelte. Zwar wird im Strafbefehl explizit nur ausgeführt, dass der frühere Soldat wissentlich der gesetzlichen Pflicht zur Abgabe inhaltlich zutreffender Einkommensteuererklärungen des Jahres 2011 pflichtwidrig nicht nachkam. Darin liegt jedoch auch der konkludente Vorwurf des willentlichen Handelns, da der Straftatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nur vorsätzlich begangen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 2 WD 26.20 - juris Rn. 19). An der vorsätzlichen Begehungsweise bestehen auch keine ernsthaften Zweifel. Der frühere Soldat ist nicht gegen den Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung vorgegangen und hat auch keine plausible Erklärung dafür geben können, weshalb er die Einkünfte in dem erheblichen Umfang von 16 500 € hätte übersehen können. Die Umstände, dass er die Honorare für seine freiberufliche Tätigkeit in bar erhielt und dass sie aus einer ungenehmigten Nebentätigkeit stammen, sprechen zusätzlich dafür, dass der frühere Soldat sie bewusst verschwieg, weil er damit rechnete, dass ihm die Einkünfte nicht nachgewiesen werden könnten.

21 2. Ist in einem disziplinargerichtlichen Verfahren gegen einen früheren Soldaten über ein Verhalten zu entscheiden, das dieser - wie hier - teilweise während und teilweise nach Beendigung des Wehrdienstes gezeigt hat, ist dieses Verhalten getrennt an den für den jeweiligen Status geltenden Pflichten zu messen (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1974 - 2 WD 5.74 - BVerwGE 46, 244 LS 2 und vom 28. November 2007 - 2 WD 28.06 - BVerwGE 130, 65 Rn. 65).

22 a) Mit den erwiesenen Anschuldigungspunkten 1 bis 3 hat der damals aktive Soldat gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen, weil er seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG a. F., jetzt: § 17 Abs. 2 Satz 3 SG) vorsätzlich verletzt hat.

23 aa) Mit dem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 1 hat er sie in mehrfacher Hinsicht vorsätzlich verletzt. Danach hat sich ein Soldat außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Eine solche ernsthafte Beeinträchtigung ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie hier - eine Straftat begangen wird, die mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich sanktioniert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 - juris Rn. 21 m. w. N.).

24 Mit den 33 rechtsgrundlosen Überweisungen von Konten des Stadtverbandes ... bzw. des Landesverbandes ... der ...-Partei auf Privatkonten hat der frühere Soldat in 33 Fällen eine Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB zum Nachteil des jeweiligen Verbandes begangen. Er hatte eine Vermögensbetreuungspflicht (dazu BGH, Urteile vom 24. April 2018 - VI ZR 250/17 - juris Rn. 14 m. w. N. und vom 25. Januar 2023 - 6 StR 383/22 - juris Rn. 8 m. w. N.) bezüglich des Vermögens des Stadt- und Landesverbandes der ...-Partei. Denn er besaß als Vorsitzender des Landesverbandes ... und als kommissarischer Vorsitzender und Schatzmeister des Stadtverbandes ... jeweils die alleinige Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Konten und hatte eine besondere Verantwortung für die Wahrung der Vermögensinteressen dieser Verbände.

25 Durch die 33 rechtsgrundlosen Überweisungen hat er seine Vermögensbetreuungspflichten in klarer, evidenter und schwerwiegender Weise (zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14 - NJW 2015, 1618 Rn. 29 m. w. N.) verletzt. Denn es gehört zu den typischen Fällen des Treubruchs (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB), unbefugt Geld zu entnehmen oder es für eigene Zwecke zu überweisen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2023 - 6 StR 383/22 - juris Rn. 12). Da der Stadt- und Landesverband auf diese Gelder nicht mehr zugreifen konnten, sind ihnen Vermögensnachteile i. H. v. 153 973,04 € entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 2 StR 291/19 - juris Rn. 14). Daran ändert nichts, dass der frühere Soldat vorhatte, den Großteil des Geldes als fingierte Zuwendungen an die Familien-Partei zurückfließen zu lassen. Denn bereits die Entziehung der Verfügungsmöglichkeit über die Vermögenswerte stellt einen Vermögensverlust dar, der zur Vollendung des Tatbestands der Untreue führt; die spätere Rückführung der entzogenen Mittel stellt lediglich eine Schadenswiedergutmachung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 2 StR 291/19 - juris Rn. 14).

26 bb) Mit dem wissentlichen und willentlichen Einreichen des von ihm unterzeichneten Rechenschaftsberichts für das Jahr 2007, der fingierte Zuwendungen i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG 2004 im Umfang von 17 400 € enthielt, beim Präsidenten des Deutschen Bundestages, hat er sich nach § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PartG strafbar gemacht. Zugleich hat er einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB begangen. Denn er hat den Präsidenten des Deutschen Bundestages insoweit über die Bemessungsgrundlagen für die Förderung im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien getäuscht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10 - NJW 2011, 1747 Rn. 38), bei ihm einen entsprechenden Irrtum erregt und ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Diese bestand darin, bei der Festsetzung der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien für das Jahr 2008 die Auszahlungssummen an die anderen politischen Parteien anteilsmäßig zu kürzen. Diesen ist dadurch ein Vermögensschaden von mindestens 10 000 € entstanden. Der frühere Soldat handelte vorsätzlich. Insbesondere ist aufgrund seiner langjährigen Parteizugehörigkeit in herausgehobenen Parteiämtern davon auszugehen, dass er es zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, durch sein Verhalten das Vermögen der anderen politischen Parteien zu schädigen. Er handelte auch mit (Dritt-)Bereicherungsabsicht. Er wollte der ...-Partei einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Form ihr nicht zustehender, höherer Zuschüsse aus der staatlichen Parteienfinanzierung verschaffen.

27 cc) Mit der Aneignung der Patronen gemäß Anschuldigungspunkt 2 hat der frühere Soldat vorsätzlich seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verletzt, weil er mit der Aneignung der Patronen zumindest eine Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) begangen und dadurch das Vermögen des Bundes geschädigt hat.

28 dd) Mit der unsachgemäßen Aufbewahrung der Patronen gemäß Anschuldigungspunkt 3 hat der frühere Soldat vorsätzlich seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG a. F.) verletzt. Da er die Patronen ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 besaß, hat er sich zugleich nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG strafbar gemacht.

29 b) Die Steuerhinterziehung gemäß Anschuldigungspunkt 5 ist ebenfalls nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG disziplinarisch zu ahnden. Nach dieser Vorschrift gilt es als Dienstvergehen, wenn ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift geht dahin, eine eignungsgerechte personelle Besetzung von Offizier- und Unteroffizierstellen auch bei Wehrübungen und nicht zuletzt im Verteidigungsfall zu gewährleisten und damit zugleich die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 2 WDB 8.02 - NZWehrr 2003, 81 <82> m. w. N.).

30 aa) § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG setzt dementsprechend voraus, dass der betreffende Offizier oder Unteroffizier nach den für seine Wiederverwendung maßgeblichen Rechtsvorschriften erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 53 Rn. 27). Es genügt die Möglichkeit der Wiederverwendung. Dies ist beim früheren Soldaten der Fall.

31 Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SG ist seine Wiederverwendung erst völlig ausgeschlossen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 2 WDB 8.02 - NZWehrr 2003, 81 <82>). Diese Altersgrenze hat der ... geborene frühere Soldat noch nicht erreicht. Seiner Wiederverwendung steht auch nicht entgegen, dass er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Denn sein Krankheitsbild ist nicht so gravierend, dass eine Wiederverwendung schon aus diesem Grund unmöglich ist. Weder kann eine Besserung seines Gesundheitszustands ausgeschlossen werden, sodass er den aktuellen Anforderungen an die Wehrdiensttauglichkeit wieder genügt. Noch kann ausgeschlossen werden, dass das Bundesministerium der Verteidigung die Anforderungen an die Wehrdiensttauglichkeit - z. B. aus Gründen des Bedarfs - absenkt mit der Folge, dass der frühere Soldat erneut eingesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - 2 WD 72.80 - BVerwGE 73, 148 <151 f.>).

32 Die Möglichkeit einer Wiederverwendung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei dem früheren Soldaten die in § 51 Abs. 4 Satz 1 SG vorgegebene Frist von 5 Jahren seit seiner Versetzung in den Ruhestand verstrichen ist. Denn damit ist nur eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten gegen seinen Willen nicht mehr möglich. Auch entfällt der Rechtsanspruch auf Wiederverwendung als Berufssoldat (§ 51 Abs. 4 Satz 2 SG). Hingegen bleibt nach Ablauf von 5 Jahren eine Reaktivierung als Berufssoldat im Ermessenswege mit der Zustimmung des Betroffenen rechtlich und tatsächlich möglich (Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 51 Rn. 36). Vor allem kann ein früherer Berufssoldat nach § 73 SG bei Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit gemäß § 59 Abs. 2 SG erneut zu Dienstleistungen herangezogen werden. Die gilt insbesondere für Übungen und Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall. Eine solche Heranziehung ist bei Wiedererlangung der gesundheitlichen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Auch diese Wiederverwendungsmöglichkeit ist angesichts des Lebensalters des früheren Soldaten nicht auszuschließen.

33 bb) Der frühere Soldat hat auch seine Pflicht aus § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG, seine Wiederverwendung als Vorgesetzter nicht durch unwürdiges Verhalten in Frage zu stellen, vorsätzlich verletzt. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn bei einem entsprechenden Verhalten eines aktiven Offiziers oder Unteroffiziers der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2019 - 2 WD 31.18 - NZWehrr 2020, 159 <161> m. w. N.).

34 Bei einer Steuerhinterziehung durch aktive Soldaten ist der Ausspruch einer Dienstgradherabsetzung indiziert, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist - sich im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich bewegt - oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht verbunden sind (BVerwG, Urteile vom 24. November 2015 - 2 WD 15.14 - juris Rn. 74 und vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 53 Rn. 29 m. w. N.).

35 Vorliegend bewegt sich der Schaden mit 5 509 € zwar nur im vierstelligen Bereich. Es treten jedoch andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht hinzu, die die Herabsetzung im Dienstgrad zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen werden lassen. Denn die in der Steuererklärung nicht angegebenen Einkünfte stammen aus einer vom Dienstherrn nicht genehmigten Nebentätigkeit, die der frühere Soldat in einem beträchtlichen Umfang mit fünfstelligen Einnahmen während einer Krankschreibung in seiner aktiven Dienstzeit ausgeübt hat.

36 Diese Umstände sind von erheblichem Eigengewicht. Bereits die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Einholung der erforderlichen Genehmigung des Dienstherrn stellt eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten aus § 20 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 3 SG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 ‌- 2 WD 20.03 - juris Rn. 4, 6 und 11). Zudem hat ein Soldat gemäß § 17a Abs. 1 SG alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Krankheitsfall hat er alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Fühlt er sich bereits imstande, Dienstleistungen auch nur im beschränkten Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337 <338 f.>).

37 Bei der Entscheidung darüber, ob der Vorwurf unwürdigen Verhaltens i. S. d. § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG berechtigt ist, sind abschließend auch die im Einzelfall maßgeblichen Motive des Soldaten ebenso wie alle in der Tat selbst liegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 WD 4.15 - BVerwGE 154, 163 Rn. 71). Danach liegen im vorliegenden Einzelfall keine Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Insbesondere ist die Steuerstraftat nicht nach der Motivlage oder Vorgehensweise von geringerem Gewicht als vergleichbare Steuerstraftaten.

38 3. Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind die vor und nach Beendigung des Dienstverhältnisses begangenen Pflichtverletzungen hier gemäß § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahnden (vgl. Poretschkin/Lucks, SG, 11. Aufl. 2022, § 23 Rn. 25). Maßgeblich sind nach § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde. Danach ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen.

39 a) Auf der ersten Stufe bestimmt der Senat häufig zum Zwecke der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Liegt - wie hier - ein singulärer Fall vor, wird der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nach Art und Schwere der am stärksten ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung bestimmt.

40 Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt bei den Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Parteiarbeit. Zum einen hat der frühere Soldat 33 Untreuetaten mit einem Vermögensnachteil von 152 973,04 € zulasten des Landes- und Stadtverbandes der ...-Partei begangen, wobei er sich um ca. 10 000 € bereicherte. Zum anderen hat er mit dem Einreichen des unrichtigen Rechenschaftsberichts der ...-Partei beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eine Straftat nach § 31d Abs. 1 Nr. 1 PartG in Tateinheit mit einem Betrug zulasten anderer politischer Parteien mit einer Schadenshöhe von mindestens 10 000 € begangen. Dabei waren die Taten des ersten Tatkomplexes teilweise Vorbereitungstaten für den zweiten Tatkomplex, der ohne sie nicht möglich gewesen wäre. Dementsprechend ist für alle Taten ein einheitlicher Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu bestimmen. Insoweit ist wegen der außerordentlichen Schwere der Taten von der Höchstmaßnahme auszugehen.

41 Bereits das Einreichen des wesentlich unrichtigen Rechenschaftsberichts wiegt sehr schwer. Denn der frühere Soldat war als Angehöriger der vollziehenden Gewalt selbst Amtsträger und hat mit dem Einreichen des unrichtigen Rechenschaftsberichtes einen anderen Amtsträger getäuscht, der gemäß dem Inlandsprotokoll der Bundesregierung das zweithöchste Staatsamt innehat. Das Einreichen des unrichtigen Rechenschaftsberichts hat zudem dazu geführt, dass die ...-Partei den Anforderungen eines elementaren Verfassungsgrundsatzes, nämlich des Publizitäts- und Transparenzgebots nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, nicht genügt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 S. 100). Des Weiteren hat der frühere Soldat durch sein Fehlverhalten die Chancengleichheit der politischen Parteien beeinträchtigt. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 ‌- 2 BvE 3/19 - juris Rn. 168 ff.). Grundsätzlich hat jeder Eingriff in die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 S. 104 f.). Der einer Anzahl von anderen politischen Parteien durch die Einreichung des unrichtigen Rechenschaftsberichts zugefügte Schaden von insgesamt mindestens 10 000 € ist auch erheblich.

42 Auch die vorgelagerten 33 Untreuetaten zulasten der ...-Partei wiegen sowohl nach ihrer Anzahl als auch nach der Höhe des dem jeweiligen Verband der ...-Partei dadurch zugefügten Vermögensnachteils von 152 973,04 € sehr schwer. Zwar hat der frühere Soldat den Großteil der veruntreuten Gelder wieder zurückgeführt. Dies ändert aber an dem zunächst eingetretenen Schaden und an der Tatsache nichts, dass der frühere Soldat sich im Umfang von 10 000 € rechtswidrig bereichert hat. Die Gesamtheit der vom Anschuldigungspunkt 1 umfassten Taten zeichnet sich zudem durch eine hohe kriminelle Energie aus, weil der frühere Soldat, um die Geldflüsse zu tarnen, Verträge, Spendenbescheinigungen und Rechnungen fingierte, nicht existente Personen erfand, sich zur Verschleierung der Taten verschiedener Konten des Landesverbandes und seiner Untergliederungen sowie einer Vielzahl von Privatgirokonten bei unterschiedlichen Geldinstituten bediente.

43 b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die genannten Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Höchstmaßnahme gebieten. Dies ist nicht der Fall.

44 aa) Art und Schwere des bereits durch die Verwirklichung des unter Anschuldigungspunkt 1 beschriebenen Verhaltens begangenen Dienstvergehens werden zusätzlich dadurch gesteigert, dass in den unter Punkt 2, 3 und 5 angeschuldigten Sachverhalten weitere gravierende Pflichtverletzungen liegen. Für die unter Punkt 2 angeschuldigte Unterschlagung von Munition wäre für sich genommen im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung gerechtfertigt gewesen, weil darin ein erhebliches Versagen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung zu sehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - juris Rn. 28 und vom 14. April 2022 - 2 WD 9.21 - juris Rn. 45 m. w. N.). Auch für die unsachgemäße Lagerung und für den illegalen Besitz der Munition (Anschuldigungspunkt 3) hätte eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden müssen, auch wenn sich die dadurch begründete Gefahren nicht in einem Schaden realisiert haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 60 und vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2.18 - juris Rn. 28). Schließlich wäre auch die Steuerhinterziehung (Anschuldigungspunkt 5) bereits bei isolierter Betrachtung - wie ausgeführt - im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden.

45 Erschwerend ins Gewicht fällt, soweit noch nicht berücksichtigt, dass der frühere Soldat als Hauptfeldwebel eine Vorgesetztenstellung innehatte und damit nach § 10 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet war. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht. Dies gilt auch bei einem - wie bei Anschuldigungspunkt 1 - außerdienstlichen schwerwiegenden Fehlverhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 27 m. w. N.).

46 Das Dienstvergehen hatte zudem nachteilige Auswirkungen nicht nur für das Vermögen der ...-Partei, der geschädigten anderen politischen Parteien und der Bundesrepublik Deutschland (Anschuldigungspunkte 2, 3 und 5), sondern auch speziell für die Arbeit des ...kommandos und das Ansehen der Bundeswehr. Denn der frühere Soldat konnte aufgrund der Vorfälle nicht mehr im Vorzimmer des Befehlshabers eingesetzt werden und musste außerplanmäßig ins ...amt wegkommandiert werden, wo eine planmäßige Verwendung nicht möglich war. Zudem wurde über die Ermittlungen gegen den früheren Soldaten wegen der Parteienfinanzierungsdelikte unter Hinweis auf seine exponierte Tätigkeit beim Chef des ...kommandos der Bundeswehr in der Presse berichtet, wobei auch erwähnt wurde, dass bei ihm eine scharfe Patrone und zahlreiche Übungspatronen der Bundeswehr als Zufallsfunde beschlagnahmt wurden.

47 Weiter und erheblich erschwerend hinzu kommt, dass der frühere Soldat die Steuerhinterziehung am 28. Januar 2013 beging, nachdem das Amtsgericht ... bei ihm bereits eine Hausdurchsuchung durchgeführt hatte und während bereits disziplinarische und strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn liefen. Dies zeigt, dass er sich selbst unter dem Eindruck laufender disziplinarischer und strafrechtlicher Ermittlungen nicht von einer weiteren gravierenden Pflichtverletzung abhalten ließ (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2022 - 2 WD 14.21 - ‌NVwZ-RR 2022, 1814 Rn. 75).

48 bb) Demgegenüber spricht zugunsten des früheren Soldaten, dass er bis zur Aufdeckung der Taten sehr gute dienstliche Leistungen erbracht hat. Davon zeugen seine letzte planmäßige Beurteilung zum 30. September 2008, die erstinstanzlichen Aussagen von Oberstleutnant G. und Oberstleutnant i.G. F. sowie die zahlreichen Auszeichnungen. Allerdings liegt schon deshalb keine Nachbewährung vor, weil der frühere Soldat nach Aufdeckung der Taten nicht in nennenswertem Umfang Dienst geleistet hat.

49 Mildernd zu berücksichtigen ist auch, dass die Unterschlagung der Munition so lange zurückliegt, dass die Strafjustiz von Verfolgungsverjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB ausgehen konnte. Dies hindert zwar eine disziplinarrechtliche Ahndung nicht, wenn sie - wie hier - mit anderen Pflichtverletzungen durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens verknüpft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - NVwZ-RR 2019, 961 Rn. 29); es verringert aber das disziplinarrechtliche Gewicht des Vorfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - NVwZ-RR 2019, 961 Rn. 30).

50 Schließlich ist zugunsten des früheren Soldaten in Rechnung zu stellen, dass er sich bei Begehung der angeschuldigten Parteienfinanzierungs- und Steuerdelikte in einer krankheitsbedingt belasteten Lebenssituation befand. Er litt nach dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K. vom 18. März 2014, das im Auftrag des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr für Zwecke der Beschädigtenversorgung erstellt worden war, in den Jahren 2009 bis 2013 an mehreren psychischen Beeinträchtigungen. Festgestellt wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4 ) nach dem 21. Oktober 2011, eine leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0 ), die sich bis ins Jahr 2007 zurückverfolgen lasse, sowie eine komorbid schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.1 ) und eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.5 ). Diese Diagnosen beruhen auf einem ausführlichen Studium der Wehrdienstbeschädigtenakte, einer mehr als fünfstündigen Untersuchung des früheren Soldaten am 17. Dezember 2013, einer testpsychologischen Untersuchung und einem neurologischen Zusatzgutachten von Dr. med. W. (Facharzt für Neurologie). Die Diagnosen wurden im Gutachten nachvollziehbar erläutert, wobei sich aus den darin zitierten ärztlichen Unterlagen ergibt, dass die Depression zeitweise einen höheren Schweregrad aufwies. Laut Gutachten gab der frühere Soldat an, seit 2007/08 an Schlafstörungen zu leiden. Er habe viel gearbeitet und sei nur zum Schlafen zu Hause gewesen. Er habe Dinge auch in der Nacht gründlich durchdacht. Seit 2007/08 habe er eine erhebliche motorische Unruhe in den Beinen. Seit 2009 habe er sich zunehmend körperlich schwach gefühlt und sich als weniger leistungsfähig erlebt. Er sei in dieser Zeit viel beschäftigt gewesen, sei Vorstandsvorsitzender mehrerer Vereine und Firmen sowie politisch tätig gewesen und habe ein Gerichtsverfahren und eine Durchsuchung mitmachen müssen. Er habe bei der Arbeit immer nur noch "Brände gelöscht". Gemündet sei dies in einem "Burnout".

51 cc) Die fachärztlichen Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass der frühere Soldat bei Begehung der Parteienfinanzierungsdelikte vermindert schuldfähig i. S. d. § 21 StGB gewesen ist. Denn die festgestellten psychischen Störungen erreichten zu den Tatzeitpunkten in den Jahren 2006 bis 2009 nicht den nach § 20 StGB a. F. erforderlichen Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Maßgeblich ist insoweit, ob die Symptome in ihrer Gesamtheit das Leben des Betroffenen vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - NZWehrr 2022, 74 <79> und vom 2. Juni 2022 - 2 WD 30.20 - juris Rn. 45). Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, ob es infolge der die Störungen begründenden Verhaltens- und Erlebnisbesonderheiten auch im Alltag zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 606/21 - juris Rn. 7 zur schizoiden Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F 60.1 ).

52 Derartige Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens im Alltag lagen beim früheren Soldaten zu den Tatzeitpunkten nicht vor. Nach seiner letzten planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2008 und den erstinstanzlichen Aussagen der Leumundszeugen erbrachte er bis zur Aufdeckung der Taten gemäß den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 (Ende November 2009) sehr gute dienstliche Leistungen. Er wirkte gesund und leistungsfähig, führte ein unauffälliges Familienleben mit einer Lebensgefährtin und einem Sohn in einem Eigenheim. Er war parteipolitisch auf kommunaler, Landes- und Bundesebene sehr aktiv und nahm bis zur Durchsuchung seines Hauses im Oktober 2009 keine psychologische Hilfe in Anspruch.

53 Auch wenn der frühere Soldat nach dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. med. K. bereits vorher an einer leichten depressiven Episode litt und damit - wie von der Verteidigung ausgeführt - schon in der Zeit vor November 2009 an einer sog. Hochleistungsdepression gelitten haben könnte, fehlte es jedenfalls an der erforderlichen Schwere der psychischen Erkrankung. Ein "Einbruch" im Sinne gewichtiger Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens fand auch nach Auswertung der in der Gesundheitsakte des Soldaten vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, wenn überhaupt, dann erst kurz nach der Durchsuchung statt. Im Bericht des Oberstabsarztes Dr. Gr. vom 10. Dezember 2009 heißt es in der Anamnese: "zunehmende Konzentrations- und räumliche Orientierungsstörungen, Appetitlosigkeit, 20 kg Gewichtsverlust, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, innere Unruhe und Zittern seit vier Monaten, Selbstüberforderung durch Mehrfachbelastung im Dienst, in der Kommunalpolitik und mit eigener Firma, 16 Stunden Arbeit pro Tag seit mehreren Jahren, akute Dekompensation vor einer Woche nach Hausdurchsuchung [...] wegen Verdacht auf Betrug, Urkundenfälschung, Verstoß gegen das Parteiengesetz und Veruntreuung, keine psychische Vorerkrankung." Auch im Arztbrief von Prof. Dr. med. Ga. vom 31. August 2010 werden als auslösende Faktoren für die im Jahr 2010 festgestellte mittelgradige depressive Episode die hohe Arbeitsbelastung, die gegen den früheren Soldaten eingeleiteten Ermittlungen und seine Unzufriedenheit mit der aktuellen beruflichen und privaten Lebenssituation gewertet.

54 dd) Ob die seelische Störung des früheren Soldaten zum letzten Tatzeitpunkt, bei der Einreichung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung am 28. Januar 2013, wegen der weiterhin diagnostizierten mittelgradigen Depression den von § 21 i. V. m. § 20 StGB geforderten Schweregrad erreichte, kann offenbleiben. Eine massive Einschränkung des beruflichen Handlungsvermögens ist zweifelhaft, weil der frühere Soldat während seiner Krankschreibung in der Lage war, eine ungenehmigte Nebentätigkeit in erheblichem Umfang durchzuführen. Zudem führte er im Zeitpunkt der Befragung durch Prof. Dr. med. K. am 17. Dezember 2013 wieder eine neue Partnerschaft, was gegen erhebliche Einschränkungen im sozialen Handlungsbereich spricht. Selbst wenn man die erforderliche Schwere der seelischen Störung annimmt und der Einlassung des früheren Soldaten folgt, dass durch die depressive Erkrankung eine Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit verursacht wurde, kann die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB bei der Begehung der letzten Pflichtverletzung sich bei der Maßnahmebemessung nicht mehr entscheidend mildernd auswirken.

55 c) Bei der Gesamtabwägung ist angesichts der weit überwiegenden erschwerenden Umstände von der Höchstmaßnahme nicht abzuweichen. Die mehrfachen gravierenden außer- und innerdienstlichen Pflichtverletzungen haben das Vertrauen des Dienstherrn in die Integrität des früheren Soldaten objektiv zerstört. In einem solchen Fall eines endgültigen Vertrauensverlusts kann auch die nicht zu bestreitende, unangemessen lange Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens keine maßnahmemildernde Wirkung mehr entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 56).

56 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO.