Beschluss vom 24.08.2016 -
BVerwG 4 VR 15.16ECLI:DE:BVerwG:2016:240816B4VR15.16.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.08.2016 - 4 VR 15.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:240816B4VR15.16.0]
Beschluss
BVerwG 4 VR 15.16
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
- Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 30. Mai 2016 wird abgelehnt.
- Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2016 für den Neubau der 380 kV-Freileitung Süderdonn-Heide-West-LH-13-318 zwischen dem 380-kV-Umspannwerk Süderdonn und dem neu zu errichtenden 380-kV-Umspannwerk Heide-West.
II
2 Der Antrag ist unzulässig. Nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung eines Planfeststellungsbeschlusses nach den §§ 43 ff. EnWG gestellt und begründet werden. Diese Begründungsfrist wahrt der Antrag nicht.
3 1. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners wurde der Planfeststellungsbeschluss den Antragstellern am 2. Juni 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, so dass die Monatsfrist am 4. Juli 2016, einem Montag, ablief. Dass diese Zustellung mangelhaft war oder es etwa an einem Zustellungswillen fehlte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 20 Rn. 14 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 151, 213>), machen die Antragsteller nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
4 2. Die Ausführungen in dem am 1. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Antrag verfehlen die Anforderungen an eine Begründung. Verlangt ist eine Darlegung, warum nach Auffassung eines Antragstellers unter Abweichung von dem in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen sein soll (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 9 VR 13.03 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 31 und vom 30. März 2015 - 4 VR 3.14 - Rn. 2). Daran fehlt es. Der Schriftsatz der Antragsteller beschränkt sich darauf, den Sachverhalt und die im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände in gedrängter Form zu schildern, ohne auf deren Würdigung im Planfeststellungsbeschluss einzugehen. Auch die Antragsteller selbst sahen hierin noch keine Begründung, sondern kündigten an, den verwaltungsgerichtlichen Eilantrag "binnen der gesetzlichen Frist" zu begründen.
5 3. Die Antragsteller wenden ein, der nach § 43e Abs. 1 Satz 3 EnWG in der Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilende Hinweis sei unrichtig erteilt, so dass ihnen die Monatsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG nach § 43e Abs. 1 Satz 4 EnWG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen gehalten werden könne. Denn die Adresse des Antragsgegners sei mit "Mercatorstraße 3" statt "Mercatorstraße 5" fehlerhaft angegeben.
6 Der Einwand greift nicht durch. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 und Beschluss vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 - Buchholz 310 § 58 Nr. 92 Rn. 8).
7 § 58 Abs. 1 VwGO verlangt allein die Angabe des Sitzes des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist (zur Entbehrlichkeit der Anschrift vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1966 - 5 C 196.65 - BVerwGE 25, 261), aber weder die Angabe des Sitzes noch gar der Anschrift des Gegners des Rechtsbehelfs. Die Rechtsbehelfsbelehrung war auch mit der von den Antragstellern bemängelten Adressangabe nicht geeignet, bei ihnen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und sie dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen oder sonst fristgerecht zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 <190>). Dies scheidet schon deswegen von vornherein aus, weil der Antragsgegner unter der angegebenen Adresse postalisch zu erreichen ist.
8 Die Antragsteller nehmen ferner Anstoß an einer Formulierung in dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016. Dieses Schreiben hat indes mit dem von § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG geforderten Hinweis und der Rechtsbehelfsbelehrung im Planfeststellungsbeschluss nichts zu tun.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.