Beschluss vom 07.08.2012 -
BVerwG 2 WDB 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:070812B2WDB1.12.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.08.2012 - 2 WDB 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:070812B2WDB1.12.0]
Beschluss
BVerwG 2 WDB 1.12
- Truppendienstgericht Süd 7. Kammer - 08.12.2011 - AZ: TDG S 7 DsL 012/11
In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 7. August 2012 beschlossen:
- Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
1 Der Soldat wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Vorsitzenden der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd.
2 Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist Berufssoldat und wird beim ... in ..., verwendet. Seit dem 2. Dezember 2011 werden disziplinare Vorermittlungen gegen ihn geführt, die bisher, soweit ersichtlich, nicht abgeschlossen wurden. Der Soldat steht im Verdacht, gewerbsmäßig eine nicht genehmigte Betreuungseinrichtung in dem aus der Nutzung genommenen Hangar 4 auf dem Gelände der ...-Kaserne in ... betrieben zu haben sowie seit geraumer Zeit in dem von ihm im Hangar 4 eingerichteten Fotostudio einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Fotograf nachzugehen.
3 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011, das ausweislich des Eingangsstempels am 8. Dezember 2011 beim Truppendienstgericht Süd - 7. Kammer - zusammen mit einem Schriftsatz „Ergänzende Angaben zum Antrag nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO“ vom 8. Dezember 2011 einging, beantragte die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Streitkräfteamtes (WDA SKA) eine Durchsuchung des Containerkomplexes innerhalb des Hangars 4 und die Beschlagnahme von Beweismitteln. Die Durchsuchung und/oder Beschlagnahme von Beweismitteln sollte sich auf elektronische Datenträger oder EDV-Anlagen erstrecken. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die am 7. und 8. Dezember vor Ort gewonnenen Erkenntnisse erhärteten den dringenden Verdacht, eine Durchsuchung der persönlichen IT-Ausstattung des Soldaten werde zum Auffinden von Beweismitteln führen, die geeignet seien, das Ausmaß und den Schaden schwerwiegender Pflichtverletzungen zu belegen. Nach den bisher durchgeführten Ermittlungen stehe der Soldat in Verdacht, gewerbsmäßig eine nicht genehmigte Betreuungseinrichtung in dem aus der Nutzung genommenen Hangar 4 betrieben zu haben. Das Ausmaß der Nutzung und ein möglicher persönlicher Gewinn für den Soldaten seien derzeit nicht abschätzbar, da der Betrieb ohne die erforderliche Dienstaufsicht und ohne Bindung an die kassenrechtlichen Bestimmungen der ZDv 60/2 vorgenommen worden sei. Mindestens am 24. November 2011 habe der Soldat ausweislich des aufgefundenen Kassenbons in der Betreuungseinrichtung höchstpersönlich bedient. Außerdem stehe der Soldat im Verdacht, in einem nicht näher eingrenzbaren Rahmen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Fotograf nachgegangen zu sein. Die Tätigkeit sei im sogenannten „Fotostudio“ innerhalb des Containerkomplexes ausgeübt worden. In dem Studio sei eine nicht näher bestimmbare Anzahl weiblicher Models fotografiert worden. Mindestens drei Computersysteme seien eindeutig dem Privateigentum des Soldaten zuzurechnen. Zudem sei durch die unberechtigte private Installation einer Videoüberwachungsanlage innerhalb des Hangars mindestens in zwei Fällen das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzt worden. Zwei Zeugen seien ohne ihr Wissen und Einverständnis gefilmt worden, als sie im dienstlichen Auftrag den Hangar betreten hätten. Der vom Soldaten für private Zwecke genutzte Bereich befinde sich in einem in sich geschlossenen Containersystem innerhalb des Hangars mit einer Ausdehnung von ca. 500 bis 700 qm. Dieser Bereich könne grob unterteilt werden in eine „Betreuungseinrichtung“, eine „Werkstatt“ und ein „Fotostudio“. Der Zugang zu diesem Containersystem sei lückenlos mit Videotechnik überwacht. Zudem sei innerhalb des Containersystems ein Kameraüberwachungssystem installiert. Nur durch die Beschlagnahme und Durchsuchung der sich innerhalb des Containerkomplexes befindenden Rechneranlagen und Speichermedien, die aufgrund der Kennzeichnung im Eigentum des Soldaten ständen, könnten das Ausmaß des Betriebes und der damit verbundenen Einnahmen der ungenehmigten Betreuungseinrichtung, der Umfang der ungenehmigt durchgeführten Nebentätigkeit sowie die Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter bewiesen werden.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Dezember 2011 ordnete der Vorsitzende der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd die Durchsuchung von
„- 3 Rechner mit Kennzeichnung des Soldaten, USB-Sticks, mobile Festplatten einschließlich Festplatten, die in zwei nicht mehr genutzte dienstliche Serverracks eingebaut wurden,
- 2 Rechner im Kassenbereich, die möglicherweise als dienstliche Rechner der ehemaligen OHG G. überlassen worden sind, aber möglicherweise auch im Besitz des Soldaten stehen, sowie 1 Laptop des Soldaten,
- 2 Rechner im „Fotostudio“, die mangels Kennzeichnung weder als dienstlich noch privat identifiziert werden können, aber mutmaßlich im Eigentum des Soldaten stehen“ im Hangar 4 der ...-Kaserne in ... an.
Zugleich wurde die Beschlagnahme der elektronischen Datenträger oder EDV-Anlagen angeordnet, die Gegenstände/Daten enthalten, die als Beweismittel in Betracht kommen. Der anordnende Vorgesetzte habe dem Soldaten - soweit möglich - die Anwesenheit während der Durchsuchung und der Beschlagnahme zu gestatten. Die Gründe für die Durchsuchung und Beschlagnahme seien dem Soldaten mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht gefährdet werde.
10 Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, der Soldat sei eines Dienstvergehens hinreichend verdächtig. Es stehe zu erwarten, dass die im Hangar 4 befindlichen und in der Antragsbegründung erwähnten 8 Rechner/Laptops Daten beinhalten, die nähere Erkenntnisse über das „Fotostudio/ungenehmigte Betreuungseinrichtung“ erbringen, eine Durchsuchung also zum Auffinden von Beweismaterial führen werde. Durchsuchung und Beschlagnahme seien verhältnismäßig und für die disziplinaren Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten notwendig zur Feststellung des Ausmaßes des Betriebes der ungenehmigten Betreuungseinrichtung.
11 Die Durchsuchung wurde am 9. Dezember 2011 von 11.55 Uhr bis 19.30 Uhr durch einen Wehrdisziplinaranwalt in Gegenwart eines Stabsfeldwebels der ..../... Feldjägerbataillon durchgeführt. Über die beschlagnahmten Sachen wurde ein Sachverzeichnis mit insgesamt 30 Positionen aufgestellt.
12 Mit Schreiben vom 2. Januar 2012, beim Truppendienstgericht am selben Tage eingegangen, hat der Soldat unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 8. Dezember 2011 gegen die Durchsuchung und die damit verbundene Beschlagnahme von Material Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, der Vorwurf, gewerbsmäßig eine nicht genehmigte Betreuungseinrichtung betrieben zu haben, sei unzutreffend. Nutzer der durchsuchten Räume sei die Offizierheimgesellschaft Flugplatz ... e.V. (OHG), der es untersagt sei, Gewinne zu erzielen. Die der OHG 1995 erteilte Genehmigung für die Eigenbewirtschaftung sei nicht widerrufen worden. Das fragliche Gebäude sei ihm durch die konsequente Übertragung von typischen Nutzeraufgaben bzw. Aufgaben eines Gebäudeverantwortlichen durch das BwDLZ ... konkludent übergeben worden. Insbesondere sei auch Mobiliar zur Nutzung überlassen worden. Die Wehrbereichsverwaltung Ost habe im Jahr 2010 im Rahmen einer Besprechung festgestellt, dass die OHG Anspruch auf Überlassung einer geeigneten Infrastruktur habe. Der Vorwurf des „Einbringens und Betreibens privater IT in dem Dienstgebäude“ sei fundamental fehlerhaft. Die Nutzung privater IT in Betreuungseinrichtungen sei durch keinerlei Vorschrift eingeschränkt. Der Vorwurf „einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Fotograf“ verkenne, dass die von ihm betriebene Fotografie eine künstlerische Tätigkeit und damit nach § 20 Abs. 6 Nr. 2 SG nicht genehmigungspflichtig sei. Sie falle unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Begleitumstände vor der Durchsuchung ließen den Verdacht aufkommen, dass gezielt Vorwürfe gegen ihn aufgebaut werden sollten. Auch die Entscheidung und die Gründe des angefochtenen Beschlusses seien im Gesamtkontext zumindest teilweise unzutreffend oder vorgreifend. So unterstelle die Formulierung die nicht belegbare Behauptung, die „zwei nicht mehr genutzten dienstlichen Serverracks“ seien dienstlichen Ursprungs; auch sei der Verein der OHG ... zu keinem Zeitpunkt aufgelöst worden. Die Formulierung „über das Ausmaß des Betriebes einer ungenehmigten Betreuungseinrichtung“ greife der Frage vor, ob es sich überhaupt um eine ungenehmigte Betreuungseinrichtung handele. Insgesamt liege dem Beschluss und damit der Durchsuchung ein in weiten Teilen unzutreffender Sachverhalt zugrunde; die Durchsuchung sei also im Zweifel nicht geboten gewesen. Zudem schließe § 1 Abs. 2 VereinsG die Anwendung der WDO für eine Durchsuchung gegen den Verein aus. Das Truppendienstgericht habe deshalb die Durchsuchung der Räume der OHG und die Beschlagnahme nicht anordnen dürfen.
13
Der Soldat beantragt,
den Beschluss vom 8. Dezember 2011 aufzuheben, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festzustellen und die sofortige Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände anzuordnen.
15 Die WDA SKA tritt der Beschwerde entgegen. Ihrem Antrag habe der Verdacht eines Dienstvergehens des Soldaten zugrunde gelegen. Die Ermittlungen richteten sich ausdrücklich nicht gegen den Soldaten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Offizierheimgesellschaft Flugplatz ... e.V. Daher sei das Truppendienstgericht für die Beantragung und den Erlass des Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlusses zuständig gewesen. Der Soldat stehe im Verdacht, das im Antrag näher bezeichnete Dienstvergehen begangen zu haben. Ihm sei lediglich im Rahmen seiner dienstlichen Auftragserfüllung „Erstellung einer Nutzungskonzeption für das ...“ Zutritt zu dem Hangar 4 ermöglicht worden. Soweit er behaupte, Nutzer der durchsuchten Räume sei die OHG ... e.V., sei dies unzutreffend. Das der OHG mittels Überlassungsvertrag 1996 zur Bewirtschaftung überlassene Offizierheim sei aufgrund der vorgesehenen Veräußerung des Gebäudes zum 31. März 2008 freizumachen gewesen. In Ermangelung eines anderen geeigneten Gebäudes sei ein Interim für die bewirtschaftete Betreuung der Offiziere geschaffen worden, in dem die Eigenbewirtschaftung nicht mehr möglich sei, weil die Heimbetreiberin des Mannschafts-/Unteroffizierheims die Bewirtschaftung des Interims für die Offiziere miterfüllt habe. Einen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung einer anderen Infrastruktur habe die OHG nicht. Der Hangar 4 sei für den Betrieb einer gastronomischen Einrichtung auch in keiner Weise geeignet. Der Vorwurf des Einbringens und Betreibens von privater IT in ein Dienstgebäude beziehe sich auf die IT-Ausstattung, die im Eigentum des Soldaten stehe und die der Soldat u.a. dafür genutzt habe, die Daten der privat installierten Videoüberwachungsanlage zu speichern. Nur durch die Beschlagnahme und Durchsuchung der auf der IT-Hardware gespeicherten Daten (Lieferscheine, Abrechnungen etc.), deren Urheber bzw. Empfänger der Soldat sei, ließen sich Art und Umfang seiner Dienstpflichtverletzung beweisen. Die Durchsuchung der im Eigentum des Soldaten stehenden IT-Ausstattung diene auch dazu, die genauen Umstände (Art, Umfang und Zeitpunkte) des Betreibens des semiprofessionellen Fotostudios durch den Soldaten innerhalb der Liegenschaft aufzuklären. Es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Soldat das Fotostudio nicht nur zur Ausübung seiner künstlerischen Freizeitbeschäftigung genutzt, sondern auch im Sinne einer Nebentätigkeit betrieben habe. Auch wenn eine künstlerische Tätigkeit gemäß § 20 Abs. 6 SG nicht genehmigungspflichtig sei, sei die ungenehmigte private Nutzung dienstlicher Infrastruktur sehr wohl genehmigungspflichtig.
16 Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. Januar 2012 nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt und der Soldat haben im Beschwerdeverfahren ergänzend Stellung genommen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten, insbesondere der Akten des Truppendienstgerichts Süd (S 7 DsL 12/11 und S 7-BLd 001/12) Bezug genommen, die dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen haben.
II
18 Der Senat entscheidet gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO in der Besetzung von drei Richtern.
19 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
20 1. Die Beschwerde ist zulässig.
21 a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO ist gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegeben, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Nach der systematischen Stellung der Vorschrift im Dritten Abschnitt des Gesetzes regelt sie das Rechtsmittel gegen Beschlüsse und richterliche Verfügungen im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Dazu gehören auch die in § 92 WDO und damit ebenfalls im Dritten Abschnitt des Gesetzes geregelten Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft. Die Rechtsmittelvorschrift des § 114 WDO ist daher auch auf gerichtliche Entscheidungen im Rahmen eines Vorermittlungsverfahrens anzuwenden (vgl. Beschluss vom 10. März 2009 - BVerwG 2 WDB 3.08 - BVerwGE 133, 231 <232>; s. auch Beschluss vom 19. April 2000 - BVerwG 2 WDB 2.00 - Buchholz 235.0 § 16 WDO Nr. 1 = NZWehrr Nr. 2000, 209). Soweit nach § 114 Abs. 1 Satz 2 WDO Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgenommen sind, betrifft dies ausdrücklich nicht Entscheidungen über eine Beschlagnahme oder Durchsuchung.
22 b) Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt. Nach § 114 Abs. 2 Satz 1 WDO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2011 ging am 2. Januar 2012 per Telefax beim Truppendienstgericht Süd ein. Damit war zugleich die Schriftform (§ 114 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 112 Satz 1 WDO) gewahrt.
23 c) Für die Beschwerde besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde nach § 114 Abs. 1 WDO ist, dass die angefochtene Entscheidung sich nicht erledigt hat, sondern noch Wirkung auf das weitere Verfahren entfalten kann (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 10. März 2009 - a.a.O.). Das ist hier der Fall. Die aufgrund der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände können im weiteren Verlauf des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen den Soldaten verwendet werden. Durchsuchung und Beschlagnahme haben sich daher nicht erledigt.
24 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ist rechtmäßig.
25 a) Der Beschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 20 WDO. Die Regelung des § 20 WDO über die Durchsuchung und Beschlagnahme steht im Ersten Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) des Zweiten Teils (Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen) der Wehrdisziplinarordnung und gilt daher nach allgemeiner Systematik für alle Arten der in den folgenden Abschnitten des Zweiten Teils geregelten Disziplinarverfahren. Als spezielle Regelung über Durchsuchung und Beschlagnahme in der Wehrdisziplinarordnung geht die Vorschrift dem lediglich ergänzenden und damit subsidiären Verweis in § 91 Abs. 1 WDO auf die Vorschriften der Strafprozessordnung vor, zumal § 20 Abs. 5 WDO nur einzelne aufgezählte Vorschriften der Strafprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt. Dies schließt die Bezugnahme auf weitere Vorschriften der Strafprozessordnung über Durchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen von Disziplinarverfahren aller Art nach der Wehrdisziplinarordnung aus. Weder dem Wortlaut noch der Systematik des § 20 Abs. 5 WDO lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese Vorschrift nur auf Beschlagnahmen durch den Disziplinarvorgesetzten im Rahmen einfacher Disziplinarmaßnahmen, nicht aber auf Maßnahmen im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens Anwendung finden soll. Nichts anderes folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, insbesondere aus der Begründung (BTDrucks 14/4660 S. 26 f. zu Nr. 20 a.E.) des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zu dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften, durch das § 20 WDO seine jetzige Fassung erhalten hat. Die dortigen Ausführungen zu Abs. 5 verdeutlichen nur, dass die Verweisung auf einzelne Vorschriften der Strafprozessordnung trotz des subsidiären Verweises in § 91 Abs. 1 WDO erforderlich ist, weil § 91 Abs. 1 WDO nur im Rahmen gerichtlicher Disziplinarverfahren, nicht aber für einfache Disziplinarmaßnahmen gilt. Dies ändert nichts daran, dass § 20 Abs. 5 WDO gegenüber § 91 Abs. 1 WDO eine Spezialregelung enthält, die die uneingeschränkte entsprechende Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung über die Durchsuchung und Beschlagnahme verdrängt (vgl. Beschluss vom 10. März 2009, a.a.O. S. 233 f.).
26 b) Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO liegen vor.
27 aa) Die Maßnahme ist zur Aufklärung eines Dienstvergehens ergangen, nämlich des Verdachts des gewerbsmäßigen Betreibens einer nicht genehmigten Betreuungseinrichtung in dem aus der Nutzung genommenen Hangar 4 der ...-Kaserne in ... sowie des Nachgehens einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Fotograf in einem im Hangar 4 eingerichteten Fotostudio. Für diesen Verdacht lagen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vor, weil eine nach der Meldung einer möglichen Zweckentfremdung der Räumlichkeiten durch einen Vertreter des Technischen Gebäudemanagements in der ...-Kaserne an das Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ) ... durchgeführte Überprüfung durch Feldjäger ergeben hatte, dass mit den vom Bereitschaftshandwerker des BwDLZ mitgebrachten Schlüsseln und Codekarten die Eingangstür des Hangars nicht geöffnet werden konnte. Nach der Öffnung mittels Werkzeugs wurde festgestellt, dass der Eingangsbereich durch drei Kameras überwacht war, die in Betrieb zu sein schienen. Des Weiteren wurden nach der Überwindung weiterer verschlossener Türen ein komplett eingerichteter Betreuungsraum mit Couchgarnitur, Ausschanktresen und zum Teil adventlich geschmückten Tischen mit Stühlen, einer Kasse und Elektronikartikeln wie Laptop, Musikanlage, Lautsprecher etc. gefunden. Hinter einer weiteren Schleuse befand sich ein vollständig eingerichtetes Fotostudio. Der Soldat hatte nach eigenen Angaben Zugang zu den Räumen, sodass auch hinreichender Verdacht bestand, dass die den Verdacht der dienstpflichtwidrigen Nutzung begründenden Gegenstände von ihm eingebracht wurden und die Nutzung durch ihn erfolgte. Damit war ein weitere Ermittlungen durch Durchsuchung und Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht begründet. Auf die mit der Beschwerde und dem Schriftsatz vom 28. März 2012 vorgebrachten Argumente zu einer denkbaren Rechtfertigung der Nutzung kommt es in diesem Verfahrensstadium noch nicht an. Da weder die Wehrdisziplinaranwaltschaft noch das Truppendienstgericht von einer offensichtlich rechtmäßigen Nutzung ausgehen mussten, ist erst im weiteren Verfahren - insbesondere bei der Entscheidung der Einleitungsbehörde über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens und über die Einreichung einer Anschuldigungsschrift - zu prüfen, ob die Nutzung der Räume durch den Betreuungsauftrag der OHG abgedeckt ist bzw. ob der Soldat über eine Genehmigung für die Nutzung des Hangars zu privaten künstlerischen Zwecken verfügt. Diese Fragen stehen aber nicht schon der Sachaufklärung entgegen.
28 bb) Die Anordnung erging auf Antrag eines Disziplinarvorgesetzten. Disziplinarvorgesetzter (§ 1 Abs. 4 SG) ist auch die Einleitungsbehörde. Soweit diese nach § 92 Abs. 1 Satz 1 WDO den Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermittlungen ersucht, für die nach § 92 Abs. 2 WDO die allgemeinen Ermittlungsgrundsätze des § 97 WDO entsprechend gelten, handelt der Wehrdisziplinaranwalt als Vertreter der Einleitungsbehörde (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1 WDO) und ist deswegen auch befugt, im Rahmen der Vorermittlungen die Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme beim Truppendienstgericht zu beantragen (vgl. Beschluss vom 10. März 2009 - a.a.O. S. 234).
29 cc) Die Durchsuchung fand außerhalb von Wohnungen und auf Anordnung des Vorsitzenden Richters der zuständigen 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd statt. Das ... ist eine Außenstelle des Militärhistorischen Museums in ....
30 c) Sowohl die Bezeichnung der zu durchsuchenden Gegenstände als auch die Beschlagnahmeanordnung sind noch hinreichend konkret und bedurften keiner weitergehenden Beschränkung.
31 Ziel der Untersuchung und Beschlagnahme war, Art, Umfang und Zeitpunkte des Betreibens sowohl der Betreuungseinrichtung als auch des Fotostudios durch den Soldaten innerhalb der Liegenschaft aufzuklären. Welche Daten und welche Datenträger dafür im Einzelnen relevant waren, konnte ohne nähere Kenntnis der IT-Ausstattung, der konkreten Datenträger und ihrer Inhalte nicht vorher festgelegt werden. Deshalb musste sich die Beschlagnahmeanordnung in allgemeiner Form halten und konnte dies in der gewählten Formulierung tun. Dass die Beschlagnahme nach Nr. 2 des angegriffenen Beschlusses nur die nach Nr. 1 des Beschlusses zu durchsuchenden Gegenstände betreffen konnte, ergibt sich aus dem Sachzusammenhang eindeutig und grenzte den Kreis der zu beschlagnahmenden Gegenstände hinreichend ein.
32 Durchsuchung und Beschlagnahme standen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des vermutlichen Dienstvergehens - nicht genehmigte Nutzung des Hangars 4 sowohl für eine Betreuungseinrichtung als auch für ein Fotostudio und Schutz dieser Nutzung durch umfangreiche Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen - sowie zur Stärke des Tatverdachts. Die mit der Beschlagnahme zu erlangenden Dateien und Unterlagen waren erforderlich, um über das Ausmaß und den Betrieb der ungenehmigten Nutzung Aufschluss zu geben. Soweit der Soldat vorträgt, es sei mehr beschlagnahmt worden als durch den angefochtenen Beschluss des Truppendienstgerichtes gestattet, betrifft dies allenfalls den Vollzug des Beschlusses, macht den angefochtenen Beschluss als solchen aber nicht rechtswidrig. Gegenstand der fristgerecht erhobenen Beschwerde ist nur die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Truppendienstgerichts vom 8. Dezember 2011, nicht die Rechtmäßigkeit seiner Durchführung. Diese kann im Verfahren nach § 114 WDO, das auf Beschlüsse des Truppendienstgerichts und richterliche Verfügungen beschränkt ist, nicht überprüft werden. Ebenfalls nicht in diesem Verfahren zu prüfen ist, inwieweit Beweismittel, die bei einer über die richterliche Anordnung hinausgehenden Durchsuchung und Beschlagnahme erhoben werden, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (vgl. dazu Urteil vom 15. Oktober 2008 - BVerwG 2 WD 16.07 - BVerwGE 132, 100 <106f.> Rn. 33).
33 Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Soldaten, die er u.a. für seine Tätigkeit als Fotograf anführt, musste das Truppendienstgericht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht berücksichtigen. Sie sind gegebenenfalls im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu würdigen, machen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aber nicht rechtswidrig.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO.