Beschluss vom 07.01.2013 -
BVerwG 8 C 18.12ECLI:DE:BVerwG:2013:070113B8C18.12.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.01.2013 - 8 C 18.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:070113B8C18.12.0]
Beschluss
BVerwG 8 C 18.12
- Bayer. VG München - 27.01.2009 - AZ: VG M 16 K 08.2201
- Bayerischer VGH München - 18.04.2012 - AZ: VGH 10 BV 10.2506
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Held-Daab und Dr. Rudolph
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2012 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2009 sind wirkungslos.
- Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach § 141 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angegriffene Berufungsurteil und die erstinstanzliche Entscheidung sind damit wirkungslos.
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Kostenaufhebung entspricht der Billigkeit, weil für die Sachentscheidung grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen des revisiblen Rechts entscheidungserheblich gewesen wären, deretwegen die Revision hier wie in anderen noch anhängigen Verfahren zugelassen wurde und die nicht im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO geklärt werden können.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG.