Verfahrensinformation

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskunft über Bargeld- und Sachleistungen sowie Herausgabe dieser Zuwendungen, die dem Beklagten als ehemaligem Beamten als Bestechungsgelder gewährt worden waren. Im Revisionsverfahren ist die Frage der Abgrenzung von Schadensersatz- und Herausgabeansprüchen im Beamtenrecht und insbesondere die Frage nach der Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Herausgabe von Schmiergeldern zu klären.


Verfahrensinformation

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskunft über Bargeld- und Sachleistungen sowie Herausgabe dieser Zuwendungen, die dem Beklagten als ehemaligem Beamten als Bestechungsgelder gewährt worden waren. Im Revisionsverfahren ist die Frage der Abgrenzung von Schadensersatz- und Herausgabeansprüchen im Beamtenrecht und insbesondere die Frage nach der Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Herausgabe von Schmiergeldern zu klären.


Pressemitteilung Nr. 4/2002 vom 31.01.2002

Beamter muß "Schmiergelder" an seinen früheren Dienstherrn herausgeben

Ein ehemaliger Beamter, der im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Vergabe von Aufträgen an Baufirmen Sach- und Geldleistungen im Wert von ca. 60 000 DM angenommen und als Gegenleistung die betreffenden Baufirmen bei der Auftragsvergabe bevorzugt hat und der deswegen zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, muß die empfangenen "Schmiergelder" dem Dienstherrn herausgeben. Der Anspruch des Dienstherrn ergibt sich aus der Vorschrift des Beamtenrechts, dass der Beamte keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen darf. Hieraus folgt, dass er empfangene Zuwendungen nicht behalten darf. Er kann sich nicht darauf berufen, dass Schadensersatzansprüche des Dienstherrn gegen seine Beamten in drei Jahren verjähren. Die Pflicht, Bestechungsgelder abzuliefern, unterliegt nicht der kurzen, sondern der allgemeinen Verjährungsfrist, die im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen war.

BVerwG 2 C 6.01 - Urteil vom 31.01.2002