Verfahrensinformation

§ 32 Abs. 1 Nr. 3 StUG sieht vor allem zum Zwecke der Forschung über die Tätigkeit des DDR-Staatssicherheitsdienstes auch die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes durch die Bundesbeauftragte vor, soweit diese nicht „Betroffene“ oder „Dritte“ sind. Der frühere Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl widersetzt sich einer solchen Zurverfügungstellung an Forschung, Presse und Rundfunk. Das Verwaltungsgericht hat seinem Begehren im Wesentlichen mit der Begründung statt gegeben, er sei Betroffener im Sinne des § 6 Abs. 3 StUG („Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat“), und hat die Sprungrevision zugelassen. In dem von der Bundesbeauftragten eingeleiteten Revisionsverfahren könnte es - neben der Klärung insbesondere des Betroffenenbegriffs - auch auf die Frage ankommen, ob und inwieweit es sich bei den vorhandenen Informationen auch im Hinblick auf die ausgeübten Ämter bzw. politischen Funktionen um personenbezogene oder um hiervon womöglich abgrenzbare amts- bzw. funktionsbezogene Informationen handelt.


Verfahrensinformation

§ 32 Abs. 1 Nr. 3 StUG sieht vor allem zum Zwecke der Forschung über die Tätigkeit des DDR-Staatssicherheitsdienstes auch die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes durch die Bundesbeauftragte vor, soweit diese nicht „Betroffene“ oder „Dritte“ sind. Der frühere Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl widersetzt sich einer solchen Zurverfügungstellung an Forschung, Presse und Rundfunk. Das Verwaltungsgericht hat seinem Begehren im Wesentlichen mit der Begründung statt gegeben, er sei Betroffener im Sinne des § 6 Abs. 3 StUG („Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat“), und hat die Sprungrevision zugelassen. In dem von der Bundesbeauftragten eingeleiteten Revisionsverfahren könnte es - neben der Klärung insbesondere des Betroffenenbegriffs - auch auf die Frage ankommen, ob und inwieweit es sich bei den vorhandenen Informationen auch im Hinblick auf die ausgeübten Ämter bzw. politischen Funktionen um personenbezogene oder um hiervon womöglich abgrenzbare amts- bzw. funktionsbezogene Informationen handelt.


Pressemitteilung Nr. 12/2002 vom 08.03.2002

Kohls Stasi-Akten bleiben unter Verschluss

In dem Rechtsstreit des früheren Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl über die Freigabe der vom Staatssicherheitsdienst der DDR über ihn gesammelten Informationen für Zwecke der Forschung und der Medien hat das Bundesverwaltungsgericht heute zugunsten des Klägers entschieden. Es bestätigte damit letztinstanzlich ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, das der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Frau Birthler, die von ihr angekündigte Herausgabe der entsprechenden Unterlagen untersagt hatte.


Im Streit waren letztlich nur noch 2.500 Blatt der insgesamt 7.000 Blatt umfassenden Akten, die die Stasi über den Alt-Kanzler zusammengetragen hatte. Auf die Freigabe der restlichen Unterlagen hatte die Bundesbeauftragte schon in der Vorinstanz verzichtet, weil diese aus Mitschnitten abgehörter Telefongespräche und aus ausschließlich die Privatsphäre betreffenden Informationen bestanden.


Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Stasi-Unterlagen-Gesetz die Herausgabe der von der Stasi gesammelten Erkenntnisse über den früheren Bundeskanzler insgesamt verbietet. Auch die im Stasi-Unterlagen-Gesetz erwähnten Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, zu denen der Kläger zweifellos gehöre, seien gegen eine Herausgabe ihrer Stasi-Unterlagen geschützt, wenn sie Betroffene oder Dritte und damit Opfer der Stasi seien. Das sei im Gesetz ausdrücklich und eindeutig festgelegt und entspreche der im Gesetzgebungsverfahren unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers. Der Kläger sei Betroffener im Sinne des Gesetzes, weil über ihn systematisch von der Stasi Informationen gesammelt worden seien. Dem Argument der Bundesbeauftragten, bei diesem Verständnis mache die Erwähnung der Personen der Zeitgeschichte und der Amtsträger im Gesetz keinen Sinn, misst das Bundesverwaltungsgericht keine entscheidende Bedeutung bei. Dieser Gesichtspunkt könne es nicht rechtfertigen, den Gesetzeswortlaut zu ignorieren und im offenkundigen Widerspruch zu ihm zu entscheiden. Es sei auch nicht zu befürchten, dass durch die Gleichstellung der Personen der Zeitgeschichte mit anderen Stasi-Opfern die vom Stasi-Unterlagen-Gesetz unter anderem bezweckte Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit ernsthaft gefährdet werde. Hierfür stünden genügend andere Unterlagen zur Verfügung. Entscheidend sei im Übrigen, dass der Gesetzgeber bei der Frage der Freigabe personenbezogener Daten dem Opferschutz eindeutig den Vorzug eingeräumt habe.


BVerwG 3 C 46.01 - Urteil vom 08.03.2002