Pressemitteilung Nr. 8/2001 vom 15.02.2001

2. BSE - Schutzverordnung nichtig

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, die Anordnung zur Tötung von Rindern bestimmter Herkunftsländer könne nicht auf die 2. BSE-SchutzVO von 1997 gestützt werden.


Nach § 2 dieser Verordnung hat die zuständige Behörde die Tötung von Rindern anzuordnen, die aus Großbritannien, Nordirland oder der Schweiz stammen. Auf dieser Grundlage verfügte das für den Kläger zuständige Veterinäramt die Tötung seiner Galloway - Kuh Robina, die er 1988 aus Schottland zur Zucht eingeführt hatte. Mit seiner Anfechtungsklage hatte der Züchter in den beiden Vorinstanzen Erfolg. Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat nunmehr die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen.


Nach Ansicht des Senats ist das generelle Tötungsgebot der Verordnung nicht durch die Ermächtigungsgrundlagen (§ 24 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 TierSG) des Tierseuchengesetzes gedeckt.


Die lediglich nach ihrem Herkunftsland abgegrenzte Gruppe der Rinder (1997 etwa 5200 Tiere) ist nicht "ansteckungsverdächtig" im Sinne des § 24 Abs. 1 TierSG. Hierzu hätte es bei Erlass der Verordnung konkreter Anhaltspunkte dafür bedurft, dass diese Rinder typischerweise oder in erheblichem Umfang den Ansteckungsstoff - hier also das BSE auslösende Tiermehl - aufgenommen haben. Daran fehlt es nach der vom Senat geteilten Ansicht der Vorinstanzen. Das gilt insbesondere deshalb, weil die importierten Rinder ganz überwiegend den sog. Robustrinderrassen angehören, die im Freien aufwachsen und daher weitestgehend ohne Tiermehlzusatz ernährt werden. Das wird dadurch bestätigt, dass nur bei 5 der Rinder, die vor dem In-Kraft-Treten des Importverbotes von Rindern namentlich aus Großbritannien im Jahre 1990 eingeführt worden sind, bei einer durchschnittlichen Inkubationszeit von 4 bis 6 Jahren in der Zeit von 1990 bis 1997 ein BSE - Verdacht aufgetreten ist.


Die ausnahmslose Tötung der Importrinder kann auch nicht als "zur Beseitigung von Infektionsherden erforderlich" (§ 24 Abs. 2 TierSG) angesehen werden, weil es schon an dem dafür notwendigen Nachweis eines tatsächlichen - nicht nur potentiellen - Infektionsherdes fehlt.


BVerwG 3 C 9.00 - Urteil vom 15.02.2001