Pressemitteilung Nr. 30/2001 vom 23.11.2001

Lärmschutzklage gegen den Neubau der A 113 zwischen Landesgrenze Berlin/Brandenburg und Autobahndreieck Neukölln (A 100) erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landes Berlin betreffend den südlichsten Teilabschnitt der A 113, der zwischen Rudow (Neukölln) und Altglienicke (Treptow) über den ehemaligen Mauerstreifen verläuft, abgewiesen. Die A 113 (neu) soll der Verbindung zwischen dem Stadtring (A 100) und dem Berliner Ring (A 10) im Süden von Berlin dienen.


Geklagt hatten zahlreiche Eigentümer von Grundstücken eines an der Trasse gelegenen Wohngebiets. Sie machen vor allem geltend, das Lärmschutzkonzept der Planung und der Schutz vor verkehrsbedingten Luftschadstoffen seien unzureichend. Sie fordern einen Autobahntunnel vor ihrem Wohngebiet und greifen die Konzeption des mitgeplanten neuen Landschaftsparks Rudow/Altglienicke an, für den nördlich und südlich von ihrem Wohngebiet Autobahntunnel vorgesehen sind.


Das Bundesverwaltungsgericht ist den umfangreich begründeten Angriffen der Kläger nicht gefolgt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Lärmberechnungen korrekt und die Lärmschutzmaßnahmen zugunsten der Kläger (Lärmschutzwand, Schallschutzfenster) ausreichend seien und die Kläger keinen weitergehenden Schutz beanspruchen könnten. Der Einwand, dass die Planung die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege höher bewerte als den Schutz der Kläger vor Gesundheitsgefahren, sei nicht begründet. Das Landschaftsschutzkonzept sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.


BVerwG 4 A 46.99 - Urteil vom 23.11.2001


Beschluss vom 16.07.2012 -
BVerwG 9 KSt 4.12ECLI:DE:BVerwG:2012:160712B9KSt4.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 9 KSt 4.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:160712B9KSt4.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 4.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen zu je 1/25, bezogen auf die Anzahl der betroffenen Grundstücke und insoweit als Gesamtschuldner, die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

1 Die gemäß §§ 151,165 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.

2 Die Kläger berufen sich gegenüber dem von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2001 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auf Verjährung; sie halten den Anspruch darüber hinaus wegen Zeitablaufs für verwirkt. Damit machen sie materiell-rechtliche Einwände gegen den mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten prozessualen Kostenerstattungsanspruch geltend. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind - wie im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt - im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, sondern mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189.05 - NJW 2006, 1962 m.w.N.).

3 Ausnahmsweise können im Kostenfestsetzungsverfahren allerdings solche materiell-rechtlichen Einwendungen erhoben und beschieden werden, die sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Hierzu können auch die von den Klägern erhobenen Einwendungen gehören, wenn die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind. So liegt es hier. Die Einrede der Verjährung muss ohne Erfolg bleiben, weil die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs 30 Jahre beträgt (BGH a.a.O. m.w.N.). Die Kläger können sich ferner nicht mit Erfolg auf Verwirkung oder sonstiges treuwidriges Verhalten berufen. Auch insoweit ist der Sachverhalt geklärt. Die Kläger stützten sich allein darauf, dass sie nach über zehn Jahren nicht mehr mit einer Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs rechnen mussten. Damit ist weder das für die Annahme einer Verwirkung zusätzlich zu dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment noch sind Anhaltspunkte für ein sonstiges gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten dargetan.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist.