Pressemitteilung Nr. 28/2001 vom 26.09.2001

Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Erweiterung des Flughafens Tegel ab

Die Abfertigungsanlagen des Berliner Flughafens Tegel werden z.Zt. durch Baumaßnahmen erweitert. Nach Aufstockung eines Gebäudes, in dem bislang das Mietwagen-Center untergebracht war, sollen 20 neue Abfertigungsschalter und ein Abflugwarteraum zur Verfügung stehen. Für die Baumaßnahmen ist vom Bezirksamt Reinickendorf eine Baugenehmigung erteilt worden. Eine Anwohnerin des Flughafens, die sich durch den Fluglärm unzumutbar beeinträchtigt sieht, hat das Bundesverwaltungsgericht angerufen, um den Ausbau und die Nutzung der erweiterten Abfertigungskapazität unterbinden zu lassen. Einen entsprechenden Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 11. Januar 2001 (BVerwG 11 VR 16.00) abgelehnt. Die Klägerin hat ihr Begehren im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt und geltend gemacht, der Ausbau habe nicht durch die Baugenehmigung zugelassen werden dürfen, gegen die sie Widerspruch eingelegt habe. Da es um eine Flughafenerweiterung gehe, sei eine luftverkehrsrechtliche Planfeststellung erforderlich. Ohne diese liege ein "Schwarzbau" vor.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen, weil die streitige Baumaßnahme Gegenstand einer Baugenehmigung sei; gegen diese stehe der Klägerin der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Berlin offen. In diesem Verfahren könne die Klägerin auch rügen, dass das Vorhaben einer Planfeststellung bedurft hätte. Solange die Baugenehmigung in der Welt sei, bezeichne die Klägerin das Bauvorhaben zu Unrecht als "Schwarzbau". Der von der Klägerin gegen die Baugenehmigung eingelegte Widerspruch sei noch nicht beschieden. Dieser Widerspruch habe auch keine aufschiebende Wirkung. Schon deswegen könne das Bundesverwaltungsgericht die Nutzung der neuen Abfertigungsanlagen nicht unterbinden.


BVerwG 9 A 3.01 - Urteil vom 26.09.2001