Pressemitteilung Nr. 13/2001 vom 28.03.2001

Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Veranstaltung von Oddset-Wetten durch Private in Bayern gegenwärtig nicht erlaubt ist oder werden kann.


Bei Oddset-Wetten, die auf das Ergebnis von Sportveranstaltungen abgeschlossen werden, können die Spielbedingungen grundsätzlich frei vereinbart werden. Anders als etwa beim herkömmlichen Fußballtoto verspricht der Veranstalter für die richtige Vorhersage feste Gewinnquoten. Das bayerische Landesrecht sieht solche Betätigungen für Private nicht vor. Sie werden nach dem Bayerischen Staatslotteriegesetz durch staatliche Einrichtungen angeboten.


Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung aus: Oddset-Wetten sind Glücksspiele. Die öffentliche Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis ist ebenso wie die Teilnahme daran mit Strafe bedroht. Bundesrechtliche Vorschriften über ihre Erlaubnisfähigkeit bestehen abgesehen von Bestimmungen über Pferdewetten nicht und müssen auch nicht vorliegen. Sieht der Landesgesetzgeber wie hier keine Gestattung für private Veranstalter vor, muss das dann bestehende Verbot vor dem Grundgesetz gerechtfertigt sein. Die private Veranstaltung von Oddset-Wetten unterfällt dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Die gesetzgeberischen Erwägungen, die dem grundsätzlichen Verbot öffentlicher Glücksspiele (§ 284 StGB) und deren weitgehender Überantwortung an die öffentliche Hand zugrunde liegen (Eindämmung und Kanalisierung des Spieltriebs, Verhinderung von krankhafter Spielsucht und Vermögensverfall, Vermeidung von Begleitkriminalität, Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs), rechtfertigen auch den Ausschluss privat veranstalteter Oddset-Wetten. 


Das Gemeinschaftsrecht führt zu keinem anderen Ergebnis, weil es die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus den hier vorliegenden Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässt, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften namentlich in bezug auf Glücksspiele mehrfach betont hat.


BVerwG 6 C 2.01 - Urteil vom 28.03.2001