Pressemitteilung Nr. 12/2001 vom 22.03.2001

Bundeswehr muß Kosten für künstliche Befruchtung einer Soldatin durch intrazytoplasmatische Spermainjektion nicht übernehmen

Die freie Heilfürsorge für Soldatinnen erstreckt sich nicht auf eine intrazytoplasmatische Spermainjektion. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.


Die Klägerin, eine verheiratete Soldatin auf Zeit, unterzog sich wegen anhaltender Kinderlosigkeit einer als "intrazytoplasmatische Spermainjektion (ICSI)" bezeichneten medizinischen Behandlung. Dabei wird außerhalb des Körpers der Frau in ein ihr zuvor entnommenes Ei mit einer Mikropipette eine Samenzelle des Ehemannes injiziert. Das künstlich befruchtete Ei wird danach in ihren Körper zurückverpflanzt.


Die Bundeswehr weigerte sich, die Kosten der Behandlung zu übernehmen, weil es sich hierbei um eine Maßnahme der privaten Familienplanung handele.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ablehnung der Kostenübernahme im Ergebnis bestätigt. Zwar sind medizinische Maßnahmen, die der Beseitigung einer krankhaften Unfruchtbarkeit dienen, nicht von vornherein von der freien Heilfürsorge ausgeschlossen. Der Bund ist aber nicht verpflichtet, die Kosten für Behandlungsmethoden zu übernehmen, deren Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit in der Fachwelt umstritten sind. Das ist bei der "intrazytoplasmatischen Spermainjektion" (ICSI) derzeit noch der Fall. Die Methode ist nach Einschätzung medizinischer Fachkreise mit erheblichen Mißbildungsrisiken für das Kind verbunden.


BVerwG 2 C 36.00 - Urteil vom 22.03.2001