Pressemitteilung Nr. 10/2018 vom 02.03.2018

Keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über Planerhaltungsvorschriften bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 14. März 2017 in einer Normenkontrollsache den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten, ob bestimmte nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen (zu den Einzelheiten vgl. PM 27/2017 zum Aktenzeichen 4 CN 3.16).


Der Antragsteller hat seinen Normenkontrollantrag vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zurückgenommen; die übrigen Beteiligten haben der Rücknahme zugestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Europäischen Gerichtshof von der Rücknahme in Kenntnis gesetzt und das Verfahren eingestellt. Daher wird der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr entscheiden.


BVerwG 4 CN 1.18 (4 CN 3.16) - Beschluss vom 30. Januar 2018

Vorinstanz:

OVG Lüneburg, 12 KN 265/13 - Urteil vom 30. Juli 2015 -