Verfahrensinformation
Die Klägerin betreibt eine Nerzfarm und wendet sich gegen den Widerruf der ihr hierfür erteilten Erlaubnis sowie die Untersagung, Nerze weiter in den vorhandenen Einrichtungen zu halten.
Die Verfügung der Beklagten stützt sich auf die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, nach der Nerzen seit 12. Dezember 2011 für jedes ausgewachsene Tier und jedes abgesetzte Jungtier eine Grundfläche von mindestens einem Quadratmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von drei Quadratmetern zur Verfügung stehen muss (§ 40 Abs. 5 Nr. 1, § 45 Abs. 31 TierSchNutztV). Diesen Anforderungen entsprechen die Haltungseinrichtungen der Klägerin nicht, da sie jeweils nur eine Grundfläche von maximal 0,27 Quadratmetern aufweisen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelung verstoße gegen den Parlamentsvorbehalt. Unter Beachtung der Anforderungen an die Haltungseinrichtungen sei die gewerbliche Haltung von Nerzen ökonomisch nicht tragfähig. Die auf die Berufsausübung zielende Regelung wirke damit auf die Berufswahl zurück und hätte daher nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber erlassen werden können. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob eine Verordnungsregelung auf der Grundlage von § 2a TierSchG zur näheren Bestimmung von Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit und Unterbringung von Tieren nach § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist, wenn sie die gewerbliche Haltung von Nerzen unter den gegebenen Marktbedingungen ökonomisch untragbar macht.