Verfahrensinformation

Ausländerrecht;


hier: Aufenthaltserlaubnis


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Die vier Kläger, Angehörige einer Roma-Familie mit serbischer Staatsangehörigkeit, begehren von der beklagten Stadt Hamburg die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die Mutter und die beiden Kinder der Familie sind schwerbehindert. Die 1989 eingereisten Familienmitglieder und die bereits in Deutschland geborene Tochter betrieben erfolglos Asylverfahren. Asylfolgeanträge nach erneuter Einreise ohne Visum im Jahr 1991 blieben ohne Erfolg. Anträge auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen wurden abschlägig beschieden. Aufenthaltserlaubnisse, die wegen zweier Scheinehen erteilt wurden, wurden zurückgenommen. Die Kläger wurden seit 2004 bzw. 2006 lediglich geduldet. Die Kläger beziehen seit mehr als 25 Jahren öffentliche Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Stadt Hamburg im Juni 2013 verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen und sich dabei insbesondere auf Art. 8 EMRK gestützt. Das Oberverwaltungsgericht hat im August 2016 drei Klagen abgewiesen und nur im Fall des schwerbehinderten Sohnes zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG verpflichtet. Nach der im August 2015 in Kraft getretenen Vorschrift des § 25 b AufenthG soll einem geduldeten Ausländer bei nachhaltiger Integration eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, auch wenn sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist und weitere Erteilungsvoraussetzungen fehlen. Gegen die Klageabweisung richtet sich die Revision der drei unterlegenen Kläger. Im Revisionsverfahren werden die Voraussetzungen des § 25 b AufenthG näher zu bestimmen sein.