Beschluss vom 09.05.2017 -
BVerwG 1 B 95.17ECLI:DE:BVerwG:2017:090517B1B95.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.05.2017 - 1 B 95.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:090517B1B95.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 95.17

  • VG Ansbach - 27.05.2016 - AZ: VG AN 11 K 16.30149
  • VGH München - 16.03.2017 - AZ: VGH 13a B 17.30068

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2017 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 1. Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.

3 2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Insbesondere werden die sich angeblich widersprechenden Rechtssätze nicht konkret herausgearbeitet. Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdevorbringen in der Sache darauf, dass das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze zu den Möglichkeiten, die Anforderungen an eine Berufungsbegründung (§ 124a Abs. 2, 4 VwGO) durch Bezugnahmen zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26; Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 B 51.09 - juris) bzw. zur Auslegung von Prozesshandlungen (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 9 B 12.16 - NVwZ 2016, 1187; aus diesem Beschluss stammt das Zitat in der Beschwerdebegründung, das einem nicht mit Aktenzeichen benannten Beschluss vom 23. Dezember 2015 zugeschrieben ist), fehlerhaft angewendet habe, indem es den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht als form- und fristgerechte Begründung der Berufung hat ausreichen lassen. Das Beschwerdevorbringen vernachlässigt unter anderem, dass sich das Berufungsgericht ausdrücklich mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009 - 2 B 51.09 - (juris) auseinandergesetzt und ausgeführt hat, dass und aus welchen Gründen der vorliegend gestellte Prozesskostenhilfeantrag, der auch keine Bezugnahme auf den Zulassungsantrag enthalte, dem nicht entspreche. Entsprechendes gilt für das Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - (Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26). Dass das Berufungsgericht hiervon abweichende Rechtssätze aufgestellt habe, scheidet hier auch deswegen aus, weil das Berufungsgericht ausdrücklich für die rechtliche Prüfung der an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen die rechtlichen Maßstäbe herangezogen hat, die der Senat in seinem Beschluss vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 - (InfAuslR 2016, 449) bekräftigt hat.

4 3. Das Beschwerdevorbringen genügt auch nicht den Anforderungen an eine - nicht ausdrücklich erhobene - Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 VwGO).

5 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.