Beschluss vom 31.08.2012 -
BVerwG 8 B 93.11ECLI:DE:BVerwG:2012:310812B8B93.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.08.2012 - 8 B 93.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:310812B8B93.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 93.11

  • Niedersächsisches OVG - 30.06.2011 - AZ: OVG 10 LB 63/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 127 822,97 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Verfahrensbeteiligten streiten über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr von Verwaltungsträgeranteilen der Beklagten an der Beigeladenen.

2 Die Beigeladene ist ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen - NöVersG - vom 10. Januar 1994 - Nds. GVBl S. 5), deren Zweck im Betrieb der Schadenversicherung mit Ausnahme der Kraftfahrtversicherung in ihrem Geschäftsgebiet, dem ehemaligen Regierungsbezirk Aurich, besteht.

3 Die Klägerin war bis Dezember 1992 alleinige Verwaltungsträgerin der Beigeladenen. Im März 1992 beschloss die Landschaftsversammlung der Klägerin als Satzungsorgan der Beigeladenen eine Änderung ihrer Verfassung, wonach künftig die Klägerin zusammen mit der Beklagten und dem Niedersächsischen S...verband (N.) paritätische Mitträger der Beigeladenen sind. Im Juni 1992 vereinbarten die Klägerin, die Beklagte und der N. einen Konsortialvertrag, der im Dezember 1992 geändert wurde. Dieser sieht vor, dass die Klägerin, der N. und die Beklagte bei der Beigeladenen künftig gemeinsam die Verwaltungsträgerschaft übernehmen; die Klägerin einerseits sowie der N. und die Beklagte andererseits sollten „paritätisch Träger“ der Beigeladenen werden; von dem Trägerkapital sollte die Klägerin einen Trägeranteil von 50 % sowie die Beklagte und der N. jeweils 25 % halten. Der Konsortialvertrag, der weitere Regelungen unter anderem zur Übertragung des Versicherungsbestandes der Beklagten in den von der Beigeladenen betriebenen Sparten auf diese enthielt, sollte gleichzeitig mit der Neufassung der Satzung der Beigeladenen in Kraft treten und frühestens zum 31. Dezember 2004 kündbar sein. Die von der Landschaftsversammlung der Klägerin als Satzungsorgan der Beigeladenen beschlossene Neufassung der Satzung der Beigeladenen vom 28. November 1992 trat nach ihrer Genehmigung durch das Niedersächsische Finanzministerium und ihrer Veröffentlichung am 1. Januar 1993 in Kraft. Eine weitere Änderung der Satzung wurde am 25. März 1995 beschlossen, die nach Genehmigung durch das zuständige Ministerium und ihrer Veröffentlichung am 1. Januar 1995 in Kraft trat.

4 Die Beklagte, die Beigeladene sowie die P. Lebensversicherung Han..., die mit der Beklagten die Versicherungsgruppe H. bildet, hatten zuvor 1993 eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Beigeladenen in der Funktion einer Landesdirektion der Beklagten und der P. Lebensversicherung Han... bestimmte Aufgaben übertragen wurden; diese Vereinbarung wurde 1995 durch eine weitere Kooperationsvereinbarung und einen Landesdirektionsvertrag ergänzt.

5 Nachdem es zu schwerwiegenden Unstimmigkeiten insbesondere bei der Bestellung des Vorstandes der Beigeladenen und hinsichtlich gemeinsamer Versicherungsagenturen gekommen war, kündigte die Beklagte unter dem 22. Oktober 1997 die Kooperationsvereinbarung und den Landesdirektionsvertrag fristlos. Außerdem kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2002 den im Juni/Dezember 1992 mit der Klägerin und dem N. geschlossenen Konsortialvertrag.

6 Da die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit ungeachtet der erfolgten Kündigungen im Geschäftsgebiet der Beigeladenen fortsetzte, erstrebt die Klägerin nach dem Scheitern außergerichtlicher Schlichtungsversuche die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten, einer Änderung der Satzung der Beigeladenen in deren Trägerversammlung dahingehend zuzustimmen, dass Träger der Beigeladenen nur die Klägerin und der N. sind, hilfsweise festzustellen, dass nur sie selbst Trägerin der Beigeladenen ist, und äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht mehr Mitträgerin der Beigeladenen ist. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

II

7 Die Beschwerde der Klägerin gegen die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 erfolgte Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

8 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht ersichtlich.

9 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit“. Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die „Freiheit“ des Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 88.10 - juris und vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 - juris m.w.N.). Solche Verstöße sind mit der Beschwerde nicht dargetan.

10 Soweit die Klägerin rügt, das angegriffene Urteil sei widersprüchlich begründet und verstoße deshalb gegen die Denkgesetze, weil das Berufungsgericht einerseits annehme, dass sich die Rechtsverhältnisse von öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ausschließlich nach dem Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG) richteten, während es andererseits von der Möglichkeit vertraglicher Regelungen mit Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse ausgehe, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

11 Eine Verletzung der Denkgesetze stellt nur dann auch eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar, wenn er sich auf die tatsächliche Würdigung bezieht und nicht die rechtliche Subsumtion betrifft (vgl. z.B. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 und Beschlüsse vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 und vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris). Die Beschwerde bemängelt aber letztlich nicht die Würdigung tatsächlicher Umstände durch das Berufungsgericht, sondern dessen rechtliche Folgerungen.

12 Unabhängig davon ist ein Verstoß gegen die Denkgesetze auch nicht ersichtlich. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86  - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37; Beschlüsse vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 und vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34). Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht aber nicht gezogen hat.

13 Einen solchen Verstoß legt die Beschwerde nicht dar.

14 Die Aussage im Berufungsurteil, landesrechtliche Bestimmungen ließen vertragliche Vereinbarungen über die Begründung einer Mit-Verwaltungsträgerschaft zu, steht zu der weiteren Aussage, einem Träger stehe keine „Ausschließungsbefugnis“ gegenüber einem anderen Mitträger zu, nicht in denkgesetzlichem Widerspruch.

15 Wenn zur Begründung einer Verwaltungsträgerschaft eine (zustimmende) vertragliche Vereinbarung unter den Trägern notwendig ist, folgt daraus logisch nicht zwingend, dass dann ein Träger unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Ausschluss der anderen Mitträger oder einen Anspruch auf Übertragung der Trägerschaft auf sich selbst hat. Die jeweiligen Rechtsfolgen dafür bestimmen sich nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, die vorliegend als Landesrecht nicht revisibel sind (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung und Anwendung dieser landesrechtlichen Regelungen zu der Schlussfolgerung gelangt, für die wirksame Einräumung der Mitträgerschaft der Beklagten an der Beigeladenen sei allein die in dem Konsortialvertrag zum Ausdruck gekommene Einwilligung der Beklagten in die durch Satzungsänderung erfolgende Übertragung dieser Rechtsstellung eine notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung gewesen. Begründet hat es diese Rechtsauffassung damit, dass eine Begründung der Mitträgerschaft hinsichtlich der Beigeladenen allein durch einseitige Beschlussfassung der Landschaftsversammlung der Klägerin „ohne vorherige, hier vertragliche Einbindung der Beklagten“ angesichts der daraus resultierenden rechtlichen Verpflichtungen „schlichtweg unvorstellbar“ sei; eine nach den landesrechtlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wäre nicht erteilt worden, wenn nicht der Nachweis erbracht worden wäre, dass die Beklagte bereit gewesen sei, zukünftig als Mitträgerin der Beigeladenen im Rechtsverkehr aufzutreten und in der Anstalt zu agieren (UA S. 19).

16 Die Klägerin übersieht, dass von der Frage, welche Bedingungen für die Einräumung einer Mitträgerschaft an der Beigeladenen erfüllt sein müssen, die Voraussetzungen zu unterscheiden sind, unter denen ein Mitträger an einer öffentlich-rechtlichen Anstalt einen Anspruch auf Ausschluss eines anderen Mitträgers hat.

17 Das Berufungsgericht ist in Auslegung und Anwendung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zum Ergebnis gelangt, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber für einen Mitträger nicht die Möglichkeit eröffnet habe, entsprechend der für Personengesellschaften bestehenden Regelung in § 140 Abs. 1 HGB eine Ausschließungsklage zu erheben, obwohl er nicht übersehen habe, dass sich ein Bedürfnis für die Beendigung der Trägerschaft an einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ergeben könne. Für eine analoge Anwendung des § 140 HGB sei unter anderem deshalb kein Raum, weil sich nach § 4 NöVersG die Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ausschließlich nach diesem Landesgesetz und ihren Satzungen bestimmten. Nach § 4 NöVersG sei es nicht möglich, die mit der Klage verfolgten Begehren auf andere Rechtsgrundlagen (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Wegfall der Geschäftsgrundlage) zu stützen. Auch wenn dieses Ergebnis unbefriedigend sei, sei es im Hinblick auf die landesrechtlichen Regelungen hinzunehmen, zumal es die Klägerin in der Hand gehabt habe, im Zuge der Einräumung der Mitträgerschaft der Beklagten an der Beigeladenen durchzusetzen, dass in die Satzung der Beklagten geeignete Regelungen für den Fall unüberbrückbarer Unstimmigkeiten zwischen den Trägern der Beigeladenen aufgenommen wurden. Außerdem sei das Gericht überzeugt, dass die Klärung der Konkurrenzsituation zwischen der Beklagten und der Beigeladenen durch sein Urteil vom 30. Juni 2011 im Parallelverfahren (Az.: 10 LB 98/07), in dem es um den von der Beigeladenen gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Verletzung ihres Geschäftsgebietes geht, dazu beitragen werde, einvernehmliche Lösungen für die zwischen den Beteiligten bestehenden Konflikte finden zu können.

18 Die Klägerin mag die einschlägigen landes- und satzungsrechtlichen - nicht revisiblen - Regelungen anders interpretieren. Daraus ergibt sich indes noch kein Verstoß deren Auslegung und Anwendung durch das Berufungsgericht gegen die Gesetze der Logik und damit gegen den Überzeugungsgrundsatz.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.