Beschluss vom 31.08.2011 -
BVerwG 10 B 18.11ECLI:DE:BVerwG:2011:310811B10B18.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.08.2011 - 10 B 18.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:310811B10B18.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 18.11

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 09.03.2011 - AZ: OVG 2 L 224/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 9. März 2011 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht durch eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des hierzu eingeführten Formulars und Beifügung entsprechender Belege nachgewiesen hat, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 und 121 ZPO). Das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten, dass sich der Kläger derzeit krankheitsbedingt für längere Zeit in Burkina Faso aufhalte und von einem Freund mit ca. 100 € monatlich unterstützt werde, ersetzt die Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Vorlage entsprechender Belege nicht.

2 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

3 Die Berufungsentscheidung weicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ab, wie die Beschwerde zutreffend rügt. Das Oberverwaltungsgericht ist von dem Rechtssatz ausgegangen, dass ein Widerruf nur möglich ist, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsland nachträglich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (BA S. 4); entgegen der Rechtsauffassung des Klägers wird dieser rechtliche Ansatz auch nicht durch die nachfolgenden Erwägungen des Berufungsgerichts zu Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG aufgegeben oder relativiert. Die Berufungsentscheidung setzt sich damit in Widerspruch zu der von der Beklagten zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach hat der vom Berufungsgericht herangezogene herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung keine Bedeutung (mehr) und ist die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland grundsätzlich das Spiegelbild der Anerkennung. Folglich kommt dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht (mehr) zur Anwendung (vgl. Urteile vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 23, vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - DVBl 2011, 716 und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 10.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

4 Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dieser Abweichung.

5 Über die weiteren Rügen der Beschwerde braucht daher nicht entschieden zu werden.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 10.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.