Beschluss vom 31.08.2006 -
BVerwG 1 B 96.06ECLI:DE:BVerwG:2006:310806B1B96.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:310806B1B96.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 96.06

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 31.03.2006 - AZ: OVG 2 L 40/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 31. März 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2 Das Urteil des Berufungsgerichts weicht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, hinsichtlich der Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 263.03 - und vom 12. März 1998 - BVerwG 9 B 765.97 -) ab. Danach kann das Vorliegen einer solchen Fluchtalternative nicht - wie das Berufungsgericht entschieden hat - schon mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass am Ort der Fluchtalternative kein legaler Aufenthalt durch Registrierung möglich ist, der den Zugang zu Sozialleistungen eröffnet.

3 Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dieser Abweichung.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 24.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.