Beschluss vom 31.08.2004 -
BVerwG 10 B 13.04ECLI:DE:BVerwG:2004:310804B10B13.04.0

Beschluss

BVerwG 10 B 13.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 23.04.2004 - AZ: OVG 9 C 11193/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 23. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
Mit der Rüge, das Flurbereinigungsgericht sei hinsichtlich der Hängigkeit und der Erschließung der Abfindungsgrundstücke der Kläger von einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen, ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet. Die damit angesprochenen (vermeintlichen) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Eine Ausnahme hiervon kommt zwar bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. BVerwGE 84, 271 ff.; Beschlüsse vom 2. November 1995 a.a.O., vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 und vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1). Anhaltspunkte dafür, dass die gerichtliche Sachverhaltswürdigung hier an einem solchen (Verfahrens-)Mangel leiden könnte, hat die Beschwerde jedoch nicht dargetan. Sie bestreitet vielmehr nach Art einer Berufungsbegründung lediglich die Richtigkeit der diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Soweit die Kläger beanstanden, das Flurbereinigungsgericht habe ihren Vortrag zur Erschließung der Abfindungsflurstücke Nr. 134 und 178 sowie zum Abfindungsflurstück Nr. 392 "außer Betracht gelassen" bzw. "übergangen", ist diese Rüge jedenfalls unbegründet. Das Flurbereinigungsgericht hat diesen Vortrag nicht nur im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben und damit ersichtlich zur Kenntnis genommen, sondern sich mit ihm auch im Rahmen der Entscheidungsgründe auseinander gesetzt. Darin, dass es ihm in der Sache nicht gefolgt ist, liegt kein Verfahrensmangel. Entsprechendes gilt für die Rügen, das Flurbereinigungsgericht habe sich nicht mit den Einwänden zur Bewirtschaftbarkeit der Abfindungsflurstücke 102, 180 und 134 befasst bzw. die Einwände unberücksichtigt gelassen. Soweit sich die genannten Einwände gegen die Wertermittlung richteten, hat sie das Flurbereinigungsgericht aus Rechtsgründen als unerheblich angesehen. Auch darin liegt kein Verfahrensmangel.
Die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Kläger nicht stattgegeben habe, entspricht nicht den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO normierten Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines derartigen Verfahrensmangels. Dafür muss nämlich substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwGE 31, 212 <217 f.>; 55, 159 <169 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
Eine derartige substantiierte Darlegung enthält die Beschwerdebegründung nicht. Ihr ist insbesondere nicht zu entnehmen, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen bei der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Flurbereinigungsgerichts zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Dafür reicht es nicht aus, im Hinblick auf die (unstreitige) Hängigkeit von Teilen des den Klägern im Abfindungsflurstück Nr. 180 zugewiesenen Ackerlandes Zweifel an der Wertgleichheit der (Gesamt-)Abfindung zu äußern.
2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen könnte, haben die Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um das darzulegen, muss eine solche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>). Diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die darin zunächst bezeichnete Frage,
ob bei der Zuteilung der Parzelle Flur 2 Nr. 180 eine fehlerhafte Abfindung deshalb vorliegt, weil anstatt des zugeteilten Ackerlands in Wirklichkeit Hutung zugeteilt worden ist,
ist nicht fallübergreifend, sondern bezieht sich nur auf den vorliegenden Rechtsstreit.
Die weiter bezeichnete Frage,
ob eine wertgleiche Abfindung vorliegt, sofern ein Zuteilungsanspruch für Ackerland besteht, statt dessen aber nur extensiv zu nutzende Grünlandflächen in der Hanglage bis zu 24 % und mit einer Wertklasse 6 - 7, im Wesentlichen ackerbaulich nicht nutzbar, zugewiesen werden,
war für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nicht von Bedeutung. Denn dieses hat nicht festgestellt, dass den Klägern statt des von ihnen in das Verfahren eingebrachten Ackerlands nur extensiv zu nutzende Grünlandflächen mit der genannten Hängigkeit und Bodengüte zugeteilt worden waren. Entsprechendes gilt für die Fragen,
- ob in einem Fall, in dem aufgrund bestandskräftiger Wertermittlung ein Anspruch auf Zuteilung von Grünland besteht, statt dessen zumindest teilweise Hutung zugesprochen werden kann und
- ob bei einem Anspruch auf Zuteilung von Ackerland mit Verweis auf die Bestandskraft der Wertermittlung hängiges Grünland mit bis zu 24 % Querneigung als Neuland zugeteilt werden kann.
Im Übrigen kommt es bei der Prüfung ob eine wertgleiche Abfindung vorliegt, nicht auf die Gleichwertigkeit der einzelnen Grundstücke an; es muss vielmehr der Wert der Gesamteinlage dem Wert der gesamten Zuteilung unter Berücksichtigung der gesetzlich zulässigen Abzüge entsprechen (vgl. BVerwGE 3, 246 <248>; stRspr).
Die von den Klägern generell formulierte Frage,
unter welchen Voraussetzungen ein beliebiger Teilnehmer einer Flurbereinigung auf die Bestandskraft der Wertermittlung verwiesen werden kann,
ist nicht konkret, sondern abstrakt und beantwortet sich in dieser Abstraktheit aus dem Gesetz (§ 134 Abs. 2 und 3 FlurbG) und der dazu ergangenen, im angefochtenen Urteil angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 15, 271 ff.; 47, 96 ff.; Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 - Buchholz 424.01 §§ 32, 134 FlurbG Nr. 1), ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG n.F.