Beschluss vom 31.07.2014 -
BVerwG 2 B 28.14ECLI:DE:BVerwG:2014:310714B2B28.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.07.2014 - 2 B 28.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:310714B2B28.14.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 28.14

  • VG Karlsruhe - 19.10.2011 - AZ: VG 5 K 1858/10
  • VGH Mannheim - 03.12.2013 - AZ: VGH 4 S 221/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz als Vorsitzenden und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. Dezember 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 85 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob es mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist,
- die Erstattung der Kürzungsbeträge nach § 55c Abs. 1 und 2 SVG gesetzlich auszuschließen (§ 38 Abs. 2, § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 - VersAusglG - <BGBl I S. 700>), wenn der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte bis zu seinem Tod keine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen, durch die Kürzungsbeträge finanzierten Anrecht erhalten hat;
- den gesetzlich angeordneten Ausschluss auch auf die Kürzungen in der Zeit vom Eintritt des Todesfalles bis zur Antragstellung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG zu erstrecken, obwohl der Versorgungsträger, bei dem das Anrecht des ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten bestanden hat, gesetzlich nicht verpflichtet ist, das Erlöschen des Anrechts im Todesfall dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Versorgungsberechtigten oder diesem selbst mitzuteilen. In diesem Zusammenhang kann womöglich die Frage zu beantworten sein, ob das Fehlen einer Mitteilungspflicht für eine Übergangszeit durch die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach § 49 VersAusglG im Wege der Nachsichtgewährung kompensiert werden kann.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 20.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.