Beschluss vom 31.07.2012 -
BVerwG 5 B 52.12ECLI:DE:BVerwG:2012:310712B5B52.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.07.2012 - 5 B 52.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:310712B5B52.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 52.12

  • VG Köln - 16.04.2012 - AZ: VG 7 K 672/10
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.07.2012 - AZ: OVG 11 A 1173/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2012 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Dies ist den Klägern bereits im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2012 zutreffend mitgeteilt worden.

2 Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 03.09.2012 -
BVerwG 5 B 68.12ECLI:DE:BVerwG:2012:030912B5B68.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2012 - 5 B 68.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:030912B5B68.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 68.12

  • VG Köln - 16.04.2012 - AZ: VG 7 K 672/10
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.07.2012 - AZ: OVG 11 A 1173/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 - BVerwG 5 B 52.12 , 5 PKH 11.12 - wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig und damit zu verwerfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO).

2 Die Kläger haben entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 31. Juli 2012 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie haben - was erforderlich gewesen wäre - nicht aufgezeigt, dass und welchen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag der Senat bei der Entscheidung über ihre „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2012 - 11 A 1173/12 - nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Hierfür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. Aus dem Schreiben der Kläger vom 21. August 2012 ergibt sich nur, dass sie den Beschluss des Senats für unrichtig halten, da er „auf falsche(n) Umstände(n) basiere“. Damit lässt sich indes eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründen.

3 Soweit sich die Kläger auch gegen das Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 15. August 2012 wenden, ist ihnen schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil dieses Schreiben nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 01.10.2012 -
BVerwG 5 KSt 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:011012B5KSt2.12.0

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    BVerwG, Beschluss vom 01.10.2012 - 5 KSt 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:011012B5KSt2.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 KSt 2.12

  • VG Köln - 16.04.2012 - AZ: VG 7 K 672/10
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.07.2012 - AZ: OVG 11 A 1173/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
als Einzelrichter
beschlossen:

  1. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 17. September 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 6816) wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die mit Schreiben vom 17. September 2012 erhobene „Beschwerde“ ist, soweit sie sich gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 17. September 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 6816) richtet, als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

2 Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 17. September 2012 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

3 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 3. September 2012 - BVerwG 5 B 68.12 - die Anhörungsrüge der Kläger verworfen und ihnen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rügeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses). Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.

4 Soweit der Vortrag der Kläger dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die dem Kostenansatz zugrunde liegende Sach- und Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 3. September 2012 unrichtig sei, ist ein solcher Einwand im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen.

5 Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf eine Befreiung von den Gerichtskosten nach § 188 VwGO. § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gilt für Verfahren in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung. Demgegenüber sind vertriebenenrechtliche Verfahren generell kostenpflichtig.

6 Ein auf anderen Vorschriften gründender Anspruch auf Befreiung von der Erhebung von Gerichtskosten oder auf Niederschlagung derselben ist weder ersichtlich noch von den Klägern geltend gemacht worden.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

8 Abschließend wird darauf hingewiesen, dass künftige Eingaben der Kläger, sofern sie keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr beschieden werden.