Beschluss vom 31.07.2002 -
BVerwG 1 B 129.02ECLI:DE:BVerwG:2002:310702B1B129.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.07.2002 - 1 B 129.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:310702B1B129.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 129.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 06.12.2001 - AZ: OVG A 1 S 206/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Dezember 2001 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Eine klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Beschwerde nicht auf. Die von ihr aufgeworfene Frage nach den Anforderungen an die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative im Hinblick auf das dort gebotene wirtschaftliche Existenzminimum würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil im Falle der Klägerin nur noch die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG in Streit stehen. Die zur inländischen Fluchtalternative gestellten Fragen hingegen sind wegen der damit verbundenen Anknüpfung an die erlittene oder drohende politische Verfolgung notwendig auf den Asylanspruch und den Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG beschränkt. Zudem sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem gleichzeitig ergangenen Beschluss in der Sache 1 B 128.02 ). Die Grundsatzrüge kann schließlich auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die aufgeworfenen Fragen im Kern ohnehin lediglich auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Nordirak zielen. Schon weil es danach an einer klärungsfähigen Rechtsfrage fehlt, vermag auch der Hinweis der Beschwerde auf die voneinander abweichende Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte zu der Frage, ob in den Flüchtlingslagern im Nordirak eine ausreichende wirtschaftliche Existenzmöglichkeit besteht, nicht auf eine zulassungsfähige Rechtsfrage in diesem Verfahren führen.
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, ist auch diese Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts enthält keinerlei Ausführungen zu Art und Umfang der in den Flüchtlingslagern im Nordirak zur Verfügung stehenden Nahrungsmittel. Die Beschwerde zeigt auch nicht ansatzweise auf, in welchem rechtlichen Zusammenhang sich dem Berufungsgericht angesichts der allein in Streit stehenden Frage über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.