Beschluss vom 31.05.2012 -
BVerwG 9 KSt 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:310512B9KSt2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2012 - 9 KSt 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:310512B9KSt2.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 2.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers vom 15. Mai 2012 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung zu den Verfahren BVerwG 9 B 48.11 und BVerwG 9 VR 3.11 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Schreiben des Klägers vom 15. Mai 2012 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung zu den Verfahren BVerwG 9 B 48.11 und BVerwG 9 VR 3.11 zu werten. Hierüber hat - entgegen der Ansicht des Klägers - gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).

2 Die Erinnerung, mit der der Kläger eine Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) begehrt, muss in der Sache ohne Erfolg bleiben. Von einer Kostenerhebung nach dieser Bestimmung ist abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Erinnerung ist nicht zu entnehmen, dass und inwiefern die beiden in der o.a. Kostenrechnung abgerechneten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und einen gleichzeitig anhängig gemachten Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO betrafen, an einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung leiden sollten. Soweit das Erinnerungsvorbringen des Klägers überhaupt das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (und nicht das vor dem Verwaltungsgerichtshof) betrifft, hat der Senat zu den angeblichen Verfahrensmängeln des hiesigen Verfahrens („weitere Grundrechtsverletzung“) in seinem Beschluss vom 3. November 2011 - BVerwG 9 B 82.11 - Stellung genommen. Hierauf wird Bezug genommen.

3 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Beschluss vom 25.06.2012 -
BVerwG 9 KSt 5.12ECLI:DE:BVerwG:2012:250612B9KSt5.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2012 - 9 KSt 5.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:250612B9KSt5.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 5.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die mit Schreiben vom 9. Juni 2012 erhobene Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO bzw. § 69a GKG und Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 31. Mai 2012 - BVerwG 9 KSt 2.12 - werden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge trägt der Kläger.

Gründe

1 1. Über die in dem Schreiben des Klägers vom 9. Juni 2012 enthaltenen Anträge entscheidet der Senat durch den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats hierfür berufenen Berichterstatter und Einzelrichter i.S.v. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Die vom Kläger hiergegen angeführten Gründe liegen sämtlich nicht vor:

2 a) Ein gesetzlicher Ausschlussgrund liegt nicht vor. Die vom Kläger angeführte Regelung des § 41 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO ist nicht einschlägig. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren gemäß § 133 VwGO (einschließlich der nachfolgenden Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO) ist im Verhältnis zu einer Erinnerung gegen den Kostenansatz, mit der der Kläger gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG die Niederschlagung der von ihm zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt, kein „anderer Rechtszug“ i.S.v. § 41 Nr. 6 ZPO.

3 b) Das Gesuch um Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO ist rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich, weil es allein auf die Mitwirkung am vorangegangenen Beschwerdeverfahren, mithin auf den (wie dargelegt) nicht gegebenen Ausschlussgrund des § 41 Nr. 6 ZPO gestützt ist und - jenseits dessen - keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters angeführt werden.

4 c) Eine Entscheidung des Senats über das Niederschlagungsbegehren wegen (nach Ansicht des Klägers gegebener) besonderer Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Art oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG) war und ist nicht angezeigt. Dass im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG i m B e s c h w e r d e v e r f a h r e n vor dem Bundesverwaltungsgericht gegeben sind, ist im Beschluss vom 31. Mai 2012 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 3. November 2011 - BVerwG 9 B 82.11 - ausgeführt. Dies liegt derart klar und eindeutig auf der Hand, dass es deswegen einer Befassung des Senats nicht bedurfte und bedarf.

5 2. Die Anhörungsrüge „gemäß § 152a VwGO“ bzw. (zutreffender Weise wohl) gemäß § 69a GKG ist unbegründet. Im Schreiben des Klägers vom 9. Juni 2012 wird auch nicht ansatzweise dargelegt, dass im angegriffenen Beschluss vom 31. Mai 2012 - BVerwG 9 KSt 2.12 - der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Ausführungen zu - vom Kläger so gesehenen - Fehlern des Verwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofs gehen an den maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen für eine Niederschlagung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Behandlung der Sache d u r c h d a s B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t , d.h. für eine offensichtlich fehlerhafte Entscheidung des S e n a t s im Verfahren über die vom Kläger seinerzeit geltend gemachten Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO, erneut und schon im Ansatz vorbei. Im Übrigen hat bereits der Verwaltungsgerichtshof den Kläger mit Beschluss vom 23. Mai 2012 (6 M 12.11 67 durch Verweis auf einen Beschluss vom 22. Mai 2012 im Parallelverfahren 6 M 12.11 31 ) darauf hingewiesen, dass die dem Niederschlagungsbegehren zugrunde liegende Rechtsauffassung des Klägers, wonach der streitige Vorauszahlungsbescheid bereits durch Tilgung der Abgabenschuld erloschen sei, rechtsirrig ist. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

6 3. Aus den vorstehenden Gründen (unter 2.) ist auch die des Weiteren erhobene Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - zurückzuweisen.

7 4. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Beschluss vom 31. Mai 2012 auch nicht deswegen nichtig, weil darin die Stadt Cham als „passiv legitimiert“ (als Beklagte) aufgeführt ist. Dass der Bund Gläubiger der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, deren Niederschlagung der Kläger begehrt, hat keine Bedeutung für die Abfassung des Rubrums, das die Beteiligten des Rechtsstreits angibt, auf den sich das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz bezieht.

8 5. Die Kostenentscheidung betrifft allein die Anhörungsrüge und beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; einer Streitwertfestsetzung bedarf es insoweit nicht, weil sich die Gebührenhöhe für die Anhörungsrüge unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.