Gerichtsbescheid vom 31.05.2002 -
BVerwG 4 A 5.03ECLI:DE:BVerwG:2002:310502G4A5.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Gerichtsbescheid vom 31.05.2002 - 4 A 5.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:310502G4A5.03.0]

Gerichtsbescheid

BVerwG 4 A 5.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n ,
G a t z und Dr. J a n n a s c h
entschieden:
Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur vom 31. Mai 2002 wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens.

I


Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur vom 31. Mai 2002 für den Neubau der Anschlussstelle Eisenach-Mitte im Zuge der Bundesautobahn A 4. Er ist Eigentümer mehrerer Flurstücke, die zum Betriebsareal eines von ihm geleiteten Autohauses gehören und die für das Planvorhaben ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden.
Die Planunterlagen wurden vom 17. April 2000 bis einschließlich 17. Mai 2000 in der Stadtverwaltung Eisenach ausgelegt. Dies wurde in der Eisenacher Presse und der Thüringer Allgemeinen vom 7. April 2000 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt oder bei der Stadt Eisenach gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen zu erheben. Ferner wurde in der Bekanntmachung darauf aufmerksam gemacht, dass nach Ablauf dieser Frist Einwendungen ausgeschlossen seien. Nach Änderung des Plans wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die geänderten Planunterlagen in der Stadtverwaltung Eisenach einsehen und eventuelle Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens beim Thüringer Landesverwaltungsamt oder der Stadtverwaltung Eisenach erheben könne. Auch bei dieser Gelegenheit wurde auf den Einwendungsausschluss hingewiesen.
Der Planfeststellungsbeschluss einschließlich der Planunterlagen wurde mit Rechtsbehelfsbelehrung nach vorheriger Bekanntmachung vom 27. Juli 2002 bis zum 12. August 2002 in der Stadtverwaltung Eisenach öffentlich ausgelegt.
Der Kläger hat am 12. August 2002 Klage erhoben. Er trägt vor: Er sei über das Planvorhaben nicht unterrichtet worden. Auch von dem Planfeststellungsbeschluss habe er mangels Zustellung keine Kenntnis nehmen können. Durch die Straßenbaumaßnahme werde sein Betrieb erheblich beeinträchtigt. Es gingen Parkplätze und Ausstellungsflächen verloren. Teile des Betriebsgrundstücks, auf denen sich ein Regenwasserauffangbecken und Leitungsrohre befänden, würden gänzlich abgetrennt. Es fehlten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Spritzwasser. Auch das Problem der Einfriedigung sei nicht gelöst. Obwohl der Flächenverlust erheblich ins Gewicht falle, werde ihm weder Ersatzland noch eine Entschädigung angeboten.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Mai 2002 aufzuheben,
hilfsweise,
näher bezeichnete Maßnahmen zu treffen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

II


Der Senat macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger kann sein Klageziel weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen erreichen. Er ist mit den Einwendungen, die er im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Mai 2002 erhebt, nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen, da er sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Einwendungsfrist geltend gemacht hat.
Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 16. Juni 2003 in dem Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Folgendes ausgeführt:
"Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Planunterlagen sind von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG insbesondere darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist und dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind. § 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG schreibt darüber hinaus den Hinweis vor, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, so ist diesen nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Der in § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG normierte Einwendungsausschluss, der an die im Verwaltungsverfahrensgesetz getroffenen Regelungen anknüpft, hat den Charakter einer materiellen Verwirkungspräklusion. Er erstreckt sich nach seinem Wortlaut sowie nach seinem Sinn und Zweck auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <109 ff.>).
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller das Recht verwirkt, den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Mai 2002 inhaltlich überprüfen zu lassen.
Die Planunterlagen haben nach den Angaben des Antragsgegners vom 17. April 2000 bis einschließlich 17. Mai 2000 in der Stadtverwaltung Eisenach ausgelegen. Die 'Offenlegung der Planfeststellung für das Bauvorhaben Neubau der Anschlussstelle Eisenach-Mitte, BAB A 4/L 1016, Bereich Nord, und des Autobahnzubringers L 1016' wurde, wie aus den Akten ersichtlich ist, in der Eisenacher Presse und der Thüringer Allgemeinen vom 7. April 2000 bekannt gemacht. Bei dieser Gelegenheit wurde auf den Ort und die Zeit der Auslegung hingewiesen. Es wurde auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, 'bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 31.05.2000', bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt oder bei der Stadt Eisenach (Stadtplanungsamt) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Ferner enthielt die Bekanntmachung den Hinweis, dass 'nach Ablauf der Frist ... Einwendungen ausgeschlossen' sind. Nach Änderung des Plans wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. März 2001, das ihm laut Rückschein am 2. April 2001 ausgehändigt wurde, mitgeteilt, dass er die geänderten Planunterlagen in der Stadtverwaltung Eisenach einsehen und eventuelle Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens beim Thüringer Landesverwaltungsamt oder der Stadtverwaltung Eisenach erheben könne. Auch bei dieser Gelegenheit wurde er auf den Einwendungsausschluss des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG hingewiesen.
Der Antragsteller macht selbst nicht geltend, sich vor Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zum Planvorhaben geäußert zu haben. Er stellt sich zu Unrecht auf den Standpunkt, dass ihm diese Untätigkeit nicht entgegengehalten werden könne. Es trifft nicht zu, dass ihm die Planunterlagen hätten zugestellt werden müssen. Der Antragsgegner hat das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der Antragsteller konnte nicht beanspruchen, als 'bekannter Betroffener' im Sinne des § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG behandelt zu werden. Diese Vorschrift ist in dem von ihm angesprochenen Regelungszusammenhang nicht einschlägig. Ihre Aussagen geben nichts für die Auslegung der Planunterlagen im Rahmen des Anhörungsverfahrens her. Sie betrifft vielmehr eine spätere Verfahrensstufe, denn sie legt fest, an wen der Planfeststellungsbeschluss zuzustellen ist. Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG im Fernstraßenplanungsrecht nicht anwendbar ist. Insoweit trifft § 17 Abs. 6 Halbsatz 1 FStrG als Spezialnorm eine abweichende Regelung. Danach ist der Planfeststellungsbeschluss lediglich dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Die 'bekannten Betroffenen' gehören nicht zum Kreis der Zustellungsadressaten. Diese Regelung lässt sich rechtlich nicht beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2003 - BVerwG 4 B 17.03 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch aus § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Danach sollen nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG benachrichtigt werden. Das durch die Planung betroffene Grundstück, auf dem sich das Autohaus befindet, liegt in Eisenach. Schon dieser Ortsbezug schließt es aus, den Antragsteller der in § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG bezeichneten Personengruppe zuzurechnen. Der Antragsgegner durfte es auch ihm gegenüber damit bewenden lassen, die Planunterlagen unter Beachtung der in § 73 VwVfG aufgezählten Formalitäten öffentlich auszulegen."
Diese Ausführungen bedürfen keiner weiteren Ergänzung. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die nicht bereits im Beschluss vom 16. Juni 2003 berücksichtigt worden sind. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss vom 16.06.2003 -
BVerwG 4 VR 3.03ECLI:DE:BVerwG:2003:160603B4VR3.03.0

Beschluss

BVerwG 4 VR 3.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 31. Mai 2002 anzuordnen, wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist, soweit er sich auf den mit der Klage verfolgten Hauptantrag bezieht, den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Mai 2002 aufzuheben, zulässig aber unbegründet. Eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die angefochtene Planungsentscheidung rechtmäßig ist und die Klage deshalb keinen Erfolg haben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt daher das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben.
Der Antragsteller ist mit den Einwendungen, die er im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Mai 2002 erhebt, nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen, da er sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Einwendungsfrist geltend gemacht hat.
Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Planunterlagen sind von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG insbesondere darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist und dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind. § 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG schreibt darüber hinaus den Hinweis vor, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, so ist diesen nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Der in § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG normierte Einwendungsausschluss, der an die im Verwaltungsverfahrensgesetz getroffenen Regelungen anknüpft, hat den Charakter einer materiellen Verwirkungspräklusion. Er erstreckt sich nach seinem Wortlaut sowie nach seinem Sinn und Zweck auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <109 ff.>).
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller das Recht verwirkt, den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Mai 2002 inhaltlich überprüfen zu lassen.
Die Planunterlagen haben nach den Angaben des Antragsgegners vom 17. April 2000 bis einschließlich 17. Mai 2000 in der Stadtverwaltung Eisenach ausgelegen. Die "Offenlegung der Planfeststellung für das Bauvorhaben 'Neubau der Anschlussstelle Eisenach-Mitte, BAB A 4/L 1016, Bereich Nord, und des Autobahnzubringers L 1016' " wurde, wie aus den Akten ersichtlich ist, in der Eisenacher Presse und der Thüringer Allgemeinen vom 7. April 2000 bekannt gemacht. Bei dieser Gelegenheit wurde auf den Ort und die Zeit der Auslegung hingewiesen. Es wurde auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, "bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 31.05.2000", bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt oder bei der Stadt Eisenach (Stadtplanungsamt) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Ferner enthielt die Bekanntmachung den Hinweis, dass "nach Ablauf der Frist ... Einwendungen ausgeschlossen" sind. Nach Änderung des Plans wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. März 2001, das ihm laut Rückschein am 2. April 2001 ausgehändigt wurde, mitgeteilt, dass er die geänderten Planunterlagen in der Stadtverwaltung Eisenach einsehen und eventuelle Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens beim Thüringer Landesverwaltungsamt oder der Stadtverwaltung Eisenach erheben könne. Auch bei dieser Gelegenheit wurde er auf den Einwendungsausschluss des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG hingewiesen.
Der Antragsteller macht selbst nicht geltend, sich vor Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zum Planvorhaben geäußert zu haben. Er stellt sich zu Unrecht auf den Standpunkt, dass ihm diese Untätigkeit nicht entgegengehalten werden könne. Es trifft nicht zu, dass ihm die Planunterlagen hätten zugestellt werden müssen. Der Antragsgegner hat das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der Antragsteller konnte nicht beanspruchen, als "bekannter Betroffener" im Sinne des § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG behandelt zu werden. Diese Vorschrift ist in dem von ihm angesprochenen Regelungszusammenhang nicht einschlägig. Ihre Aussagen geben nichts für die Auslegung der Planunterlagen im Rahmen des Anhörungsverfahrens her. Sie betrifft vielmehr eine spätere Verfahrensstufe, denn sie legt fest, an wen der Planfeststellungsbeschluss zuzustellen ist. Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG im Fernstraßenplanungsrecht nicht anwendbar ist. Insoweit trifft § 17 Abs. 6 Halbsatz 1 FStrG als Spezialnorm eine abweichende Regelung. Danach ist der Planfeststellungsbeschluss lediglich dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Die "bekannten Betroffenen" gehören nicht zum Kreis der Zustellungsadressaten. Diese Regelung lässt sich rechtlich nicht beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2003 - BVerwG 4 B 17.03 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch aus § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Danach sollen nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG benachrichtigt werden. Das durch die Planung betroffene Grundstück, auf dem sich das Autohaus befindet, liegt in Eisenach. Schon dieser Ortsbezug schließt es aus, den Antragsteller der in § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG bezeichneten Personengruppe zuzurechnen. Der Antragsgegner durfte es auch ihm gegenüber damit bewenden lassen, die Planunterlagen unter Beachtung der in § 73 VwVfG aufgezählten Formalitäten öffentlich auszulegen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG.