Beschluss vom 31.05.2002 -
BVerwG 4 BN 27.02ECLI:DE:BVerwG:2002:310502B4BN27.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2002 - 4 BN 27.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:310502B4BN27.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 27.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.03.2002 - AZ: OVG 8 C 11131/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2002 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Gründe, aus denen die Zulassung der Revision begehrt wird.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es. Dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. Mai 2002 lässt sich nicht einmal entnehmen, auf welchen der drei in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe die Beschwerde gestützt werden soll. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr nach Art einer Berufungsbegründung in einer inhaltlichen Kritik an dem Normenkontrollurteil. Mit derartigen Angriffen gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung in der vorinstanzlichen
Entscheidung kann ein Zulassungsgrund nicht dargetan werden. Auf die Frage, ob das Oberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu Recht verneint hat (zu den für Normenkontrollanträge von Gemeinden maßgebenden rechtlichen Kriterien vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 - BVerwG 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301), kommt es mithin nicht an.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.