Beschluss vom 31.05.2002 -
BVerwG 3 B 78.02ECLI:DE:BVerwG:2002:310502B3B78.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2002 - 3 B 78.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:310502B3B78.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 78.02

  • VG Cottbus - 30.11.2001 - AZ: OVG 1 A 257/00 Z

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 30. November 2001 und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 31. August 2000 werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittel-(Beschwerde-)Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die vom Kläger eingelegten und trotz mehrfacher Belehrung aufrechterhaltenen Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt/Oder und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus sind - wie immer man sie qualifiziert - unzulässig. In der Sache erstrebt der Kläger eine inhaltliche Überprüfung der genannten Entscheidungen. Das ergibt sich aus seiner "Frage, ob Frau K. vom Landesamt berechtigt war, mir die Approbation zu entziehen". Für eine solche Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung jedoch kein Raum. Der Rechtsstreit über das Ruhen der Approbation des Klägers - eine Entziehung ist nicht erfolgt - ist rechtskräftig abgeschlossen. Gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil war nach § 124 Abs. 1 VwGO nur der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem die Zulassung abgelehnt worden ist, ist nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Einen "Antrag auf Revision einer Rechtsbeugung" seitens des Verwaltungsgerichts bzw. des dortigen Kammervorsitzenden an das Bundesverwaltungsgericht kennt das Prozessrecht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.