Beschluss vom 31.05.2002 -
BVerwG 3 B 13.02ECLI:DE:BVerwG:2002:310502B3B13.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2002 - 3 B 13.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:310502B3B13.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 13.02

  • Hessischer VGH - 19.09.2001 - AZ: VGH 5 UE 4102/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 404,16 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
Das Fehlen der grundsätzlichen Bedeutung ergibt sich zum einen schon daraus, dass sich die zur Prüfung gestellten Rechtsfragen auf ausgelaufenes Recht beziehen. Zwar ist § 16 Abs. 3 RöV selbst nicht geändert worden. Wie das angefochtene Urteil - zutreffend - feststellt, sind die Fragen eines Gebührentatbestandes für die hier streitige Untersuchung und der gesetzlichen Ermächtigung für eine Beleihung inzwischen aber vom Gesetzgeber selbst neu geregelt worden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich diese Fragen in Zukunft in gleicher Weise wie im vorliegenden Verfahren stellen werden. Ein Ausnahmefall, in dem die grundsätzliche Bedeutung gleichwohl zu bejahen sein könnte, liegt ersichtlich nicht vor, zumal die Klägerin selbst ihre Tätigkeit eingestellt hat und aufgelöst ist.
Die grundsätzliche Bedeutung fehlt aber auch deshalb, weil sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen teilweise in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden und teilweise die Antwort auf der Hand liegt.
Was die Frage angeht, unter welchen Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beliehen werden kann, verkennt die Beschwerde, dass hier nicht die Beleihung einer solchen Körperschaft im Streit ist. Beliehen worden ist vielmehr eine von zwei Körperschaften gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese hatte als solche - ohne Beleihung - schon deshalb keine hoheitlichen Befugnisse, weil die ihr nach § 16 Abs. 3 RöV übertragenen Aufgaben nicht zum eigenen Aufgabenkreis der beteiligten Körperschaften gehörten. Warum bei der Beleihung einer solchen zivilrechtlichen Vereinigung der ansonsten für die Beleihung Privater geltende Gesetzesvorbehalt nicht anwendbar sein sollte, ist nicht erkennbar.
Das von der Beschwerde weiter angezogene Gemeinschaftsrecht ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sich das Gemeinschaftsrecht zur innerstaatlichen Behördenorganisation grundsätzlich nicht verhält. Zu der Frage einer wirksamen Beleihung enthält es keine Aussagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG.