Beschluss vom 31.03.2011 -
BVerwG 2 WD 10.11ECLI:DE:BVerwG:2011:310311B2WD10.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2011 - 2 WD 10.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:310311B2WD10.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 10.11

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 31. März 2011 beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des früheren Soldaten gegen den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 (BVerwG 2 WD 38.10) wird als unzulässig verworfen.
  2. Der frühere Soldat trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Gründe

I

1 Der frühere Soldat wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011  - BVerwG 2 WD 38.10. Eine Ausfertigung des vollständigen Beschlusses wurde ihm am 2. März 2011 zugestellt.

2 Mit einem Schreiben ohne Unterschrift vom 4. März 2011, bei Gericht eingegangen am 7. März 2011, hat der Antragsteller darum gebeten, „das Verfahren neu aufzunehmen“. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe den Beschluss vom 8. Februar 2011 erhalten. Er füge seinem Schreiben eine Bestätigung bei, dass er vom 12. November 2010 bis einschließlich 20. Januar 2011 in England beruflich zu tun gehabt habe. Er habe also an einer Gerichtsverhandlung unmöglich teilnehmen können. Dies bitte er zu verstehen. Er sei kein aktiver Soldat, sondern abhängig von Projekten, die ihn wirtschaftlich überleben ließen. Er habe auch schriftlich erklärt, dass er sich bis zum 15. Januar 2011 im Ausland aufhalte. Seinen Einspruch wolle er mündlich bei einer Anhörung durch den zuständigen Vorsitzenden Richter formulieren. Darüber hinaus enthält der Schriftsatz Ausführungen, mit denen sich der frühere Soldat gegen die vom Truppendienstgericht verhängte Maßnahme der Dienstgradherabsetzung wende.

3 Mit Schreiben vom 7. März 2011, das dem früheren Soldaten am 10. März 2011 zugestellt wurde, wies ihn der stellvertretende Vorsitzende des Senats auf die fehlende Unterschrift und darauf hin, dass die erwähnte Bescheinigung nicht beigefügt gewesen sei. Diese Versäumnisse sollten unverzüglich nachgeholt werden. Weiter heißt es in dem Schreiben:
„Da das Disziplinarverfahren an sich rechtskräftig abgeschlossen ist, könnte Ihr Schreiben vom 4. März 2011 als Antrag gemäß § 121a WDO verstanden werden. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
‚Hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Berufungsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es, sofern der Beteiligte noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Berufungsgericht zu stellen und zu begründen.’
Sie werden gebeten, dem Senat unverzüglich mitzuteilen, ob ihr Schreiben vom 4. März 2011 nach § 121a WDO behandelt werden soll. Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass der Antrag im Sinne der Vorschrift innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Berufungsgericht zu stellen und zu begründen ist.“

7 Mit weiterem Schriftsatz vom 11. März 2011, beim Gericht eingegangen am 22. März 2011, hat der frühere Soldat mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 4. März 2011 „im Sinne des § 121a WDO behandelt“ werden solle. Diesem Schriftsatz war eine Bescheinigung der Spiel und Kunst GmbH Freudenstadt vom 11. März 2011 beigefügt, worin dem früheren Soldaten bestätigt wurde, dass er als technischer Leiter auf dem Angels-Christmas-Market im Londoner Hydepark in der Zeit vom 12. November 2010 bis 20. Januar 2011 incl. der notwendigen Vor- und Nachbereitungsarbeiten mitgearbeitet habe.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akten des Verfahrens BVerwG 2 WD 38.10 und des Truppendienstgerichts (TDG N 2 VL 19/10) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

9 Im Hinblick auf das Schreiben des früheren Soldaten vom 11. März 2011 wertet der Senat das Schreiben vom 4. März 2011 als Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 8. Februar 2011, zumal weder die Wehrdisziplinarordnung noch die Strafprozessordnung sonstige Rechtsbehelfe gegen den rechtskräftigen Beschluss des Senats vorsehen.

10 Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 80 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. WDO).

11 Die Anhörungsrüge des früheren Soldaten ist unzulässig.

12 Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge innerhalb der Frist des § 121a Satz 2 WDO (zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung) erhoben wurde. Insofern bestehen deswegen Bedenken, weil der (fristgerecht) eingegangene Schriftsatz vom 4. März 2011 nicht unterschrieben war und der weitere, vom früheren Soldaten nunmehr unterschriebene Schriftsatz vom 11. März 2011 erst am 22. März 2011 und damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist beim Senat eingegangen ist. Jedenfalls ist die Anhörungsrüge deswegen unzulässig, weil sie entgegen der Bestimmung des § 121a WDO keine Begründung enthält, aus der sich ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 8. Februar 2011 den Anspruch des früheren Soldaten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte.

13 Das Schreiben vom 11. März 2011 enthält überhaupt keine Begründung. In der Begründung des Schreibens vom 4. März 2011 wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Zeit vom 12. November 2010 bis einschließlich 20. Januar 2011 beruflich in England tätig war und deswegen keinen Termin für eine Gerichtsverhandlung habe wahrnehmen können. Außerdem enthält der Schriftsatz nur Ausführungen zu der vom Truppendienstgericht im erstinstanzlichen Urteil vom 25. August 2010, dem früheren Soldaten zugestellt am 10. September 2010, getroffenen Maßnahme.

14 Mit diesem Vorbringen verkennt der frühere Soldat, dass die Anhörungsrüge nicht dazu dient, vorinstanzliche Gerichtsentscheidungen nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - BVerwG 5 B 13.10 <BVerwG 5 B 21.09/BVerwG 5 PKH 16.09> - juris Rn. 3 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 2.11 <BVerwG 1 WB 12.10>). Das Verfahren der Anhörungsrüge stellt kein weiteres Rechtsmittelverfahren dar, sondern eröffnet lediglich einen außerordentlichen Rechtsbehelf allein gegen mögliche Gehörsverstöße durch die zuletzt ergangene, unanfechtbare gerichtliche Entscheidung. Inwiefern der Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 auf einer Verletzung des Anspruchs des früheren Soldaten auf rechtliches Gehör beruhen soll, wird nicht ansatzweise dargelegt. Allein aus der Abwesenheit des früheren Soldaten in dem Zeitraum vom 12. November 2010 bis 20. Januar 2011 lässt sich das nicht herleiten. Ein Gerichtstermin vor dem Senat, den der frühere Soldat nicht hätte wahrnehmen können, hat nicht stattgefunden. Im Übrigen lag auch der Termin für die Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht lange vor dem jetzt angeführten Zeitraum. Auch die vom Senat als verspätet verworfene Berufung des früheren Soldaten war schon vor dem genannten Zeitraum beim Truppendienstgericht eingelegt worden. Wie wenig sorgfältig der frühere Soldat seine Rechte im gerichtlichen Disziplinarverfahren wahrgenommen hat, wird auch daran deutlich, dass die Bestätigung, die dem Schriftsatz vom 4. März 2011 beigefügt sein sollte, tatsächlich nicht beilag, sondern erst mit Schriftsatz vom 11. März 2011, eingegangen am 22. März 2011(!), übersandt wurde, ihrerseits das Datum vom 11. März 2011 trägt und schon deswegen bei Abfassung des Schreibens vom 4. März 2011 dem früheren Soldaten noch gar nicht vorgelegen haben kann.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 WDO.

16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.