Beschluss vom 31.03.2010 -
BVerwG 2 B 68.09ECLI:DE:BVerwG:2010:310310B2B68.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2010 - 2 B 68.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:310310B2B68.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 68.09

  • VGH Baden-Württemberg - 08.04.2009 - AZ: VGH 4 S 2258/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 673,70 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 Die Klägerin beanstandet, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass nur die Frage zu klären gewesen sei, ob die Dienstunfähigkeit, deretwegen sie zum 31. Juli 2002 zur Ruhe gesetzt worden sei, ursächlich auf den als Dienstunfall anerkannten Unfall vom 29. Januar 1999 zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass Faktoren, die erst nach der Pensionierung Einfluss auf ihre Erkrankung genommen hätten, außer Betracht zu lassen seien.

3 Abgesehen davon, dass diese Rüge die tatsächliche und rechtliche Bewertung der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen betrifft und schon von daher schwerlich als Verfahrensrüge einzuordnen ist, ist sie auch in der Sache unbegründet. Es trifft nicht zu, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen sind, die Klägerin habe bereits im Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung an psychischen Störungen (Verbitterungsstörung usw.) gelitten. Vielmehr hat der Sachverständige - und ihm folgend das Berufungsgericht - angenommen, die Klägerin sei im Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht „auf nervenärztlichem Gebiet“ aufgrund von Dienstunfallfolgen dauernd dienstunfähig gewesen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass sich die von ihm diagnostizierten Störungen erst „in den Jahren nach 2003“, also nach der Pensionierung der Klägerin entwickelt hätten. Dem ist das Berufungsgericht ersichtlich gefolgt. Die Klägerin verkennt die angegriffene Entscheidung, wenn sie ihr die Feststellung entnimmt, die bezeichneten Störungen seien bei der zu beantwortenden Frage nach dem Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit zu Lasten der Klägerin berücksichtigt worden.

4 Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den medizinischen Sachverhalt vollständig aufzuklären.

5 Vor dem Hintergrund, dass dem Gericht neben dem von ihm eingeholten Gutachten vom 26. Februar 2009 schon vier frühere fachärztliche Gutachten sowie eine Reihe weiterer ärztlicher Stellungnahmen vorlagen, ist diese Rüge bereits aus sich heraus wenig überzeugend. Die Klägerin beanstandet, dass der gerichtlich bestellte Gutachter die Behandlungsakten der beiden Ärzte Dr. K. und Dr. Wi. hätte auswerten müssen, die die Klägerin im Zeitraum vom November 2002 bis zum Dezember 2004 ärztlich betreut hätten. Wie der Niederschrift über die Sitzung vom 8. April 2009 zu entnehmen ist, hat die Vertreterin der Klägerin eine am 25. März 2009 von Dr. K. ausgestellte Bescheinigung übergeben, derzufolge die Klägerin von Januar 2001 bis August 2002 wegen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion behandelt worden ist. Der vom Gericht bestellte Sachverständige, dem dieses Schreiben vorlag, hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Stellung genommen und die Anpassungsstörung als eine durchaus gewöhnliche psychische Reaktion auf den Unfall bezeichnet, die im Laufe der Zeit verblasse, „so auch bei der Klägerin“. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft und widerspricht auch nicht Gesetzen der Logik, wenn der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht die später diagnostizierten seelischen Störungen der Klägerin nicht auf den Dienstunfall, sondern auf andere auslösende Faktoren zurückgeführt haben.

6 Fehl geht auch die Rüge, auf unfallchirurgischem Fachgebiet sei eine Aufklärung des medizinischen Sachverhalts durch das Berufungsgericht „gänzlich unterblieben“. Wie die Klägerin selbst vorträgt, lagen hierzu bereits zwei Gutachten vor, gegen deren Stichhaltigkeit die Beschwerde keine substanziierten Einwendungen erhebt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, was das Berufungsgericht hierzu noch weiter hätte aufklären können oder müssen. Die Klägerin hat einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt; ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellter Beweisantrag bezog sich nicht auf orthopädische und unfallchirurgische Fragen, sondern allein auf gesundheitliche Beeinträchtigungen „auf psychologischem Gebiet“. Das Berufungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es Fragen nicht nachgeht, deren Beantwortung sich hinreichend klar aus den Akten ergibt und deren weitere Klärung die anwaltlich vertretene Klägerin nicht beantragt hat.

7 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.