Beschluss vom 31.03.2009 -
BVerwG 8 B 53.09ECLI:DE:BVerwG:2009:310309B8B53.09.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 31.03.2009 - 8 B 53.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:310309B8B53.09.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 53.09
- VG Frankfurt/Oder - 05.01.2009 - AZ: VG 6 K 82/06
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Hauser
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5. Januar 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 2. März 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Außerdem ist sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß
§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.