Beschluss vom 31.03.2009 -
BVerwG 8 B 53.09ECLI:DE:BVerwG:2009:310309B8B53.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2009 - 8 B 53.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:310309B8B53.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 53.09

  • VG Frankfurt/Oder - 05.01.2009 - AZ: VG 6 K 82/06

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5. Januar 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 2. März 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Außerdem ist sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß
§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.