Beschluss vom 31.03.2003 -
BVerwG 9 B 79.02ECLI:DE:BVerwG:2003:310303B9B79.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2003 - 9 B 79.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:310303B9B79.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 79.02

  • Hessischer VGH - 25.06.2002 - AZ: VGH 2 A 246/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juni 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Sie kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob es § 7 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz zulässt, dem Antragsteller nicht nur die zur Vorbereitung seines Antrags erforderlichen Vorarbeiten, sondern auch das vom Eigentümer zu duldende Betreten fremder Grundstücke zu diesem Zweck zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 8.03 fortsetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.