Beschluss vom 31.01.2017 -
BVerwG 7 B 2.16ECLI:DE:BVerwG:2017:310117B7B2.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2017 - 7 B 2.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:310117B7B2.16.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 2.16

  • VG Düsseldorf - 10.03.2015 - AZ: VG 3 K 9246/12
  • OVG Münster - 10.11.2015 - AZ: OVG 8 A 1031/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Keller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger, ein Landwirt, hält auf seinem Hof unter anderem 350 Legehennen. Er wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer deutlich vergrößerten Schweinemastanlage mit nunmehr 2 412 Mastschweineplätzen auf einem benachbarten Grundstück.

2 Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg: Die Genehmigung sei rechtswidrig, weil von dem Vorhaben unzulässig hohe Geruchsimmissionen zulasten des Klägers ausgingen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die am Wohnhaus des Klägers zu erwartenden Geruchsimmissionen stellten keine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit könne auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zurückgegriffen werden. Danach überschreite die voraussichtliche Geruchsbelästigung die maßgeblichen Immissionswerte nicht. Dabei seien bei der Bemessung der Vorbelastung, die zusammen mit der Zusatzbelastung der Bewertung zugrunde zu legen sei, solche Emissionsquellen nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionspunkt selbst zuzurechnen seien (sog. Eigenbelastung).

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

4 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5 Der vom Kläger aufgeworfenen Frage,
ob es bei der Beurteilung der erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auf sämtliche Immissionen am Einwirkungsort ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Quellen ankommt und demnach auch die vorhandene Eigenbelastung berücksichtigt werden muss,
kommt nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, die er ihr beimisst. Denn die Frage lässt sich nicht im Sinne eines allgemeingültigen Rechtssatzes, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beantworten und rechtfertigt deswegen nicht die Zulassung der Revision.

6 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass durch Immissionen herbeigeführte Belästigungen dann erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wenn sie dem davon Betroffenen nicht zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 <29 ff.> und vom 11. Februar 1977 - 4 C 9.75 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2 S. 8 f.). Vorbehaltlich einer Konkretisierung durch verbindliche untergesetzliche Normen, die bei Immissionen in Gestalt von Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) fehlen, bestimmt sich die Zumutbarkeit nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweils betroffenen Rechtsgüter. Hierfür sind zunächst die bauplanungsrechtliche Einordnung der Umgebung (BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 <253 f.> m.w.N.) und eventuell einzustellende Vorbelastungen (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1991 - 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210 <214> m.w.N.) von Belang. Neben diesen durch die örtliche Lage geprägten Verhältnissen können im Rahmen der einzelfallbezogenen Beurteilung auch andere Gesichtspunkte in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163 <165 f.>). Hierzu kann die Erwägung zählen, ob die Schutzwürdigkeit des Betroffenen deswegen herabgesetzt ist, weil eine Vorbelastung des Immissionsortes durch Emissionen hervorgerufen wird, die diesem selbst im Sinne einer Eigenbelastung zuzurechnen sind.

7 In welcher Weise solche Überlegungen in die Bewertung der Zumutbarkeit einfließen können, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Falls aus der Begriffsbestimmung der Immissionen in § 3 Abs. 2 BImSchG folgen sollte, dass bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich alle vorhandenen Vorbelastungen einzustellen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 <7 f.>, vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 16 S. 6 f. und vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 53), ist jedenfalls der Weg eröffnet, einer nach Maßgabe aller relevanten Umstände des Einzelfalles berücksichtigungsfähigen Eigenbelastung durch eine anlagenbezogene Differenzierung bei der Immissionsermittlung oder durch die Anpassung der für den Betroffenen maßgeblichen Immissionswerte Rechnung zu tragen (siehe hierzu OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 - juris Rn. 67; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. August 2015 - 12 LA 120/14 - juris Rn. 11). Einen hierauf bezogenen grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.