Beschluss vom 31.01.2013 -
BVerwG 9 B 32.12ECLI:DE:BVerwG:2013:310113B9B32.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2013 - 9 B 32.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:310113B9B32.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 32.12

  • VG Dresden - - AZ: VG 2 K 2583/05
  • Sächsisches OVG - 23.05.2012 - AZ: OVG 5 A 499/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 436,01 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 Die Beschwerde möchte sinngemäß geklärt wissen, ob der Erbe als Eigentümer eines im Nachlass befindlichen Grundstücks für eine Abwasserbeitragsforderung nur mit dem Nachlass haftet (Nachlassverbindlichkeit), oder auch mit seinem eigenen Vermögen (Eigenschuld), wenn der Beitragstatbestand erst nach dem Erbfall verwirklicht wurde (hier: durch Schaffung der Anschlussmöglichkeit und Inkrafttreten der Beitragssatzung). Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist zum einen nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass insoweit Eigenschulden des Erben vorliegen. Daraus folge, dass die Beitragsforderung auch noch nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ungeachtet der damit verbundenen Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen der Erben gegenüber diesen geltend gemacht werden könne. Folglich hätten die Kläger hier als Gesamtschuldner zur Zahlung des Abwasserbeitrags herangezogen werden können. Das Oberverwaltungsgericht hat die Heranziehung der Kläger als Beitragsschuldner jedoch unabhängig von der Einordnung der Abwasserbeitragsforderung als deren Eigenschuld auch deshalb als rechtmäßig angesehen, weil die Beitragsforderung bereits vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gegenüber den Klägern wirksam festgesetzt worden sei, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Nachlass noch nicht vom Eigenvermögen der Erben getrennt gewesen sei; die danach noch ergangenen Änderungsbescheide hätten die ursprünglichen Bescheide nicht ersetzt. Diese selbständig tragende Erwägung greift die Beschwerde nicht mit Grundsatzrügen an. Zum anderen betreffen die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen die Auslegung und Anwendung landesrechtlicher Regelungen über die Pflicht zur Zahlung von Abwasserbeiträgen. Auch soweit das Kommunalabgabengesetz auf die Abgabenordnung verweist, handelt es sich nicht um Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern um Landesrecht, das als solches einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist (siehe auch Urteil vom 27. Juni 2012 - BVerwG 9 C 7.11 - NVwZ 2012, 1413 Rn. 10 m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass insoweit bundesrechtliche Vorgaben zu beachten waren und sich gerade in diesem Zusammenhang fallübergreifende Fragen stellen (vgl. Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 m.w.N.).

3 Die Beschwerde sieht einen Klärungsbedarf ferner hinsichtlich der Frage, ob die Erben nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens jedenfalls deshalb nicht mehr zur Zahlung eines Abwasserbeitrags herangezogen werden könnten, weil die Möglichkeit des Anschlusses des Nachlassgrundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung dann angesichts der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht mehr den Erben, sondern nur noch der Insolvenzmasse einen Vorteil biete. Auch diese Frage ist aus den oben genannten Gründen weder entscheidungserheblich noch berührt sie revisibles Recht.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 VwGO.