Beschluss vom 30.12.2004 -
BVerwG 8 B 77.04ECLI:DE:BVerwG:2004:301204B8B77.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.12.2004 - 8 B 77.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:301204B8B77.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 77.04

  • VG Halle - 23.06.2004 - AZ: 2 A 67/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterinnen
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Die allein auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Insbesondere die geltend gemachten Verstöße gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die vermisste Aufklärung in der Tatsacheninstanz rechtzeitig beantragt wurde, oder warum sich dem Gericht die Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausweislich der Sitzungsniederschrift erörtert worden. Anträge zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Vernehmung weiterer bisher nicht gehörter Zeugen, haben die anwaltlich vertretenen Kläger nicht gestellt. Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme und den aktenkundigen Bemühungen des Gerichts, weitere Beweismittel heranzuziehen, die aus unterschiedlichen Gründen gescheitert sind, die nunmehr vermissten Sachverhaltsermittlungen hätten aufdrängen müssen.
2. Es liegt auch kein Verstoß des Gerichts gegen den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör vor. Der insoweit allein in Betracht kommende Vorwurf des Überraschungsurteils ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verbietet es zwar, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nicht gerechnet haben und auch nicht zu rechnen brauchten. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Alle rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts halten sich ebenso wie die Würdigung des Sachverhaltes und insbesondere der Beweisaufnahme im Rahmen des Prozessstoffs, wie er schon Gegenstand der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und im Übrigen des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten war. Das Gericht war nicht verpflichtet, den Beteiligten vorab seine Würdigung der festgestellten Tatsachen oder seine Rechtsauffassung mitzuteilen.
3. Gegen welche Verfahrensvorschrift die Durchführung der Beweisaufnahme verstoßen haben soll, legt die Beschwerde nicht dar. Es liegt auch keine aktenwidrige Sachverhaltsannahme vor. Die bei den Akten befindliche Auskunft der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR, wonach sich nach den dort vorhandenen Unterlagen eine Einflussnahme des Staatssicherheitsdienstes auf den Erwerbsvorgang nicht feststellen lässt, steht der aus anderen Erkenntnisquellen insbesondere seiner eigenen Einlassung bei der informellen Anhörung in der mündlichen Verhandlung hergeleiteten Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1 habe als hauptamtliches Mitglied des Staatssicherheitsdienstes Einfluss genommen, nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die der Behörde vorliegenden und ausgewerteten Unterlagen nicht in jeder Beziehung vollständig sind, musste eine solche Einflussnahme auch nicht notwendigerweise aktenkundig sein.
4. Der Sache nach rügt die Beschwerde die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes. Damit kann aber ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan werden.
5. Soweit die Beschwerde eher beiläufig rügt, das angefochtene Urteil weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 7 B 109.99 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 5) ab, entspricht diese Rüge nicht den Darlegungsanforderungen für eine Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47, 52 GKG.