Beschluss vom 30.12.2002 -
BVerwG 5 B 6.02ECLI:DE:BVerwG:2002:301202B5B6.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.12.2002 - 5 B 6.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:301202B5B6.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 6.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.10.2001 - AZ: OVG 2 A 300/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Oktober 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 361,34 € (entspricht 32 000 DM) festgesetzt.

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2001 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die Versagung der Erteilung eines Aufnahmebescheides oder der Einbeziehung in einen solchen wegen des Aufenthaltes im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes dann eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeutet, wenn die den Antrag stellende Person ausgewiesen durch einen Staatsangehörigkeitsausweis deutscher Staatsangehöriger ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 1.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.