Beschluss vom 30.12.2002 -
BVerwG 1 B 108.02ECLI:DE:BVerwG:2002:301202B1B108.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.12.2002 - 1 B 108.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:301202B1B108.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 108.02

  • Bayerischer VGH München - 06.03.2002 - AZ: VGH 25 B 01.31574

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde macht geltend, dass wesentliche Grundlage der Rechtsprechung des Berufungsgerichts die Erkenntnis sei, dass die Behandlung von Rückkehrern durch das togoische Regime von Rücksichtnahme auf das westliche Ausland geprägt sei und dass Exiltätigkeit gegen das togoische Regime extremistisch und gewaltbereit sein müsse. Die Annahme, dass das togoische Regime Rücksicht auf das westliche Ausland nehme, sieht die Beschwerde als durch das tatsächliche Verhalten der togoischen Staatsführung widerlegt an. Die Anforderung, dass Exiltätigkeit gegen das togoische Regime extremistisch und gewaltbereit sein müsse, hält die Beschwerde für eine zu hohe Anforderung.
Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in der berufungsgerichtlichen Entscheidung. Sie rügt in der Art einer Berufungsbegründung die ihrer Ansicht nach unzutreffende Gefährdungsprognose des Berufungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.