Beschluss vom 30.11.2016 -
BVerwG 2 B 27.16ECLI:DE:BVerwG:2016:301116B2B27.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.11.2016 - 2 B 27.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:301116B2B27.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 27.16

  • VG Freiburg - 22.03.2013 - AZ: VG DB 8 K 1252/12
  • VGH Mannheim - 15.12.2015 - AZ: VGH DB 13 S 1634/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 15. Dezember 2015 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Gründe

1 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, ob und, wenn ja, welche Bindungswirkung einem rechtskräftigen Urteil eines ausländischen Strafgerichts nach § 57 BDG im Disziplinarverfahren zukommt. Bei dem in Streit über die disziplinare Bindungswirkung stehendem Urteil handelt es sich um das Strafurteil eines slowakischen Gerichts, das in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ - ABI. EG 2000 L 239/219) in Verbindung mit Art. 50 der durch den Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRCh, BGBI. II S. 1233) zu einem Strafklageverbrauch führt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 59.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.