Beschluss vom 30.11.2007 -
BVerwG 6 B 38.07ECLI:DE:BVerwG:2007:301107B6B38.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.11.2007 - 6 B 38.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:301107B6B38.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 38.07

  • VG Düsseldorf - 03.05.2007 - AZ: VG 11 K 4019/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Mit seinem Hinweis auf fehlende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger allein einen Verfahrensfehler geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.

2 Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nicht verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Zuordnung ärztlich festgestellter körperlicher Fehler oder Leiden zu den Fehlernummern und Gradationen der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 dann nicht ohne besondere medizinische Sachkunde möglich, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall aufgrund des Inhalts der vorhandenen ärztlichen Atteste und Stellungnahmen sowie der medizinischen Erfahrungssätze der ZDv 46/1 Anlass zu Abgrenzungszweifeln besteht, die ohne fachkundige Erläuterung nicht ausgeräumt werden können. In solchen Fällen muss das Tatsachengericht in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig aufzuklären (Beschluss vom 4. Oktober 2001 - BVerwG 6 B 39.01 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 11).

3 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht sich auf die Zuordnung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zur ZDv 46/1 gestützt, wie sie vom Musterungsarzt und nachfolgend vom ärztlichen Dienst der Beklagten vorgenommen worden ist. Zu einer zusätzlichen gutachterlichen Aufklärung bestand auch von Amts wegen keine Veranlassung, weil der Kläger während des Verfahrens dieser Zuordnung nicht fachlich begründet entgegengetreten ist. Soweit auf ein Attest von Frau Dr. N. wegen der Behandlung einer Migräne Bezug genommen wurde, hat sich herausgestellt, dass er die Ärztin gar nicht zur Behandlung aufgesucht, sondern die Migräne zu Hause therapiert hat. In dem während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Arztbrief von Herrn Dr. F. war zusammenfassend die Diagnose einer Migräne vermerkt. Es fehlte aber an der Angabe konkreter Befundtatsachen oder anderer Umstände, die im Widerspruch zu den bisherigen behördlichen Feststellungen standen. Der ärztliche Dienst der Beklagten hat sich unter Einschaltung der zuständigen Fachabteilung des Bundeswehrzentralkrankenhauses K. mit den Feststellungen von Dr. F. befasst und keine neuen Gesichtspunkte von Tauglichkeitsrelevanz erkannt. Dem ist der Kläger auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht begründet entgegengetreten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht sich nicht eine ihm nicht zu Gebote stehende Sachkunde angemaßt.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.