Beschluss vom 30.11.2004 -
BVerwG 9 A 47.04ECLI:DE:BVerwG:2004:301104B9A47.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.11.2004 - 9 A 47.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:301104B9A47.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 47.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 10 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 € festgesetzt.

Die Kläger haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 23. November 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG und im Übrigen auf § 53 Abs. 3 GKG.