Beschluss vom 30.11.2004 -
BVerwG 7 B 149.04ECLI:DE:BVerwG:2004:301104B7B149.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.11.2004 - 7 B 149.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:301104B7B149.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 149.04

  • VG Berlin - 09.09.2004 - AZ: VG 31 A 182.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 086,95 € festgesetzt.

I


Der Kläger begehrt die Rückübertragung eines - 1952 in Volkseigentum überführten - Grundstücks an eine Erbengemeinschaft, deren Mitglied er ist. Vor der Überführung in Volkseigentum war nicht die Erbengemeinschaft, sondern die Stiefmutter des Klägers als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Kläger macht geltend, 1952 sei die Erbengemeinschaft Eigentümerin des Grundstücks gewesen, da der im Zuge einer Erbauseinandersetzung erfolgte Erwerb seiner Stiefmutter wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig gewesen sei. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

II


Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ein Sachverständigengut-achten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass das Grundstück 1941 (im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung) einen Verkehrswert in Höhe von mindestens 10 000 Reichsmark gehabt habe, verfahrensfehlerfrei abgelehnt. Der Prüfung, ob das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel - insbesondere einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) - beruht, muss die materiellrechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts selbst dann zugrunde gelegt werden, wenn diese sich als unzutreffend erweisen sollte (stRspr vgl. etwa Urteil vom 4. November 1994 - BVerwG 8 C 28.93 - Buchholz 454.71 § 7 WoGG Nr. 1 S. 1 <2>).
Das Verwaltungsgericht hat hier den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas abgelehnt. Nach der - in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils - im Einzelnen dargestellten materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz scheitert die Annahme eines Wuchergeschäftes, das zur Unwirksamkeit auch der hier maßgebenden Verfügung führen könnte, unabhängig von der Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks im Jahre 1941 jedenfalls an den subjektiven Anforderungen des § 138 Abs. 2 BGB. Aufgrund dieser materiellen Rechtsauffassung war folglich das Beweisthema nicht entscheidungserheblich.
Im Übrigen kritisiert die Beschwerde die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Stile einer Berufungsbegründung, ohne einen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Revisionszulassungsgründe ausdrücklich oder sinngemäß darzulegen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG n.F.