Beschluss vom 30.10.2003 -
BVerwG 5 B 105.03ECLI:DE:BVerwG:2003:301003B5B105.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2003 - 5 B 105.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:301003B5B105.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 105.03

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 18.09.2003 - AZ: OVG 1 L 88/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. September 2003 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Verwerfung des Befangenheitsantrags und gegen die Ablehnung der Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Verwerfung des Befangenheitsantrags und die Ablehnung der Zulassung der Berufung nicht.
Die Beschwerde des Klägers auf Zulassung der Revision ist unzulässig, weil er nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO erforderlich - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt vertreten ist.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts "für das Revisionsverfahren" ist abzulehnen, weil ein Revisionsverfahren ohne Revisionszulassung nicht statthaft und damit ohne Aussicht auf Erfolg ist (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Sollte der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers auch seinen Antrag auf Zulassung der Revision umfassen, ist er abzulehnen, weil auch insoweit eine hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Denn Gründe, die nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen, sind weder dem Beschwerdevortrag des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.